Je nachdem, für welche Rechtsform Sie sich entscheiden, ergeben sich unterschiedliche finanzielle, steuerliche und haftungsrechtliche Folgen für Sie persönlich und Ihr Unternehmen. Auch auf die Außenwirkung im Geschäftsleben hat die Rechtsform Auswirkungen.
Bitte beachten Sie:
|
Das System der deutschen Unternehmens-Rechtsformen ist recht eingängig: Neben Einzelunternehmern und Freiberuflern gibt es zwar viele verschiedene Personen- und Kapitalgesellschaften. Von denen eignen sich für Gewerbetreibende, Freiberufler und andere Solo-Selbstständige aber kaum mehr als eine Handvoll:
Grundtyp des deutschen Gesellschaftsrechts ist die „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ (GbR), auch BGB-Gesellschaft genannt. Daneben gibt es:
Bei einer Personengesellschaft muss mindestens einer der beteiligten Gesellschafter eine „natürliche Person“ aus Fleisch und Blut sein. Diese Person haftet über das Gesellschaftsvermögen hinaus mit dem privaten Eigentum für Fehler und Misserfolge. Einer Kapitalgesellschaft ist dagegen eine separate „juristische Person“: Die Anteilseigner haften grundsätzlich nur mit dem Vermögen der Gesellschaft.
Hinter der staubtrockenen Formalie der Rechtsformwahl verbergen sich bei Licht betrachtet ziemlich lebenspraktische Fragen. Besser gesagt: Gefahren und Risiken, deren Brisanz im anfänglichen Hochgefühl bei der Umsetzung spannender Geschäftsideen oftmals nicht – oder aber viel zu spät erkannt wird:
Außerdem ist zu klären, in welcher Form all das festgelegt wird: Ob die Vereinbarungen in Form eines schriftlichen Gesellschaftsvertrags veröffentlicht werden müssen – und wenn ja: Wo?
Wenn Menschen sich zusammentun, um gemeinsam Geschäfte zu machen, dann gibt es vieles zu regeln. Das Fehlen von Einzelfall-Vereinbarungen bedeutet aber nicht, dass sich das Vorhaben im rechtsfreien Raum abspielt: Sofern kein ausdrücklicher Gesellschaftsvertrag vorhanden ist, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). In dessen Paragrafen 705 bis 740 wird das Umgehen mit „der Gesellschaft“ nämlich Punkt für Punkt geregelt.
Und damit haben wir ihn schon, den Grundtyp aller deutschen Gesellschaftsformen: die BGB-Gesellschaft. Sie wird auch „GbR“ genannt: Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Davon gibt es buchstäblich Abermillionen. In vielen Fällen sogar, ohne dass sich die Beteiligten überhaupt darüber im Klaren sind:
Wenn der selbstständige Webdesigner und die befreundete freiberufliche Texterin einem Kunden das Angebot über einen Website-Relaunch machen, handeln sie faktisch als GbR. Dasselbe gilt, wenn die beiden zusammen in einer Wohngemeinschaft leben. Und sogar, wenn sie gemeinsam einen Lottoschein ausfüllen und abgeben, tun sie das als (jeweils separate) BGB-Gesellschaft:
Eine „Gesellschaft“ im Sinne des BGB ist nämlich schlicht der Zusammenschluss mehrerer natürlicher und juristischer Personen zu einem gemeinsamen Zweck. Ob der Zweck privater oder geschäftlicher Natur ist, spielt dabei keine Rolle.
Wer darauf verzichtet, einen schriftlichen oder beweisbaren mündlichen Einzelvertrag zu schließen, muss mit dem „Gesellschaftsvertrag von der Stange“ Vorlieb nehmen, wie er im BGB vorgesehen ist.
Der muss gar nicht einmal unpassend oder von minderer Qualität sein. Man sollte sich aber darüber im Klaren sein, worauf man sich einlässt:
Gründe genug also, sich gut zu überlegen, mit wem man gemeinsam Geschäfte machen will. Und nach Möglichkeit eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, in der die gesetzlichen Standardbestimmungen auf den Einzelfall angepasst werden. Dabei helfen Vertragsmuster, wie es sie zum Beispiel bei den Kammern und Berufsverbänden gibt. Darüber hinaus empfiehlt es sich unbedingt, rechtzeitig qualifizierten Rat einzuholen.
Spätestens wenn eine bestehende GbR oder das gemeinsame Vorhaben mehrerer Gründer „nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb […] erfordert" (§ 1 HGB), muss das Unternehmen ins Handelsregister eingetragen werden. Es wird damit zur Offenen Handelsgesellschaft (OHG).
Bitte beachten Sie: Die OHG steht Angehörigen aller Branchen offen! Die Gesellschaftsform eignet sich also – anders als der Name vermuten lässt – nicht etwa nur für Händler. |
Eindeutige, gesetzlich festgelegte Kriterien für die Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister fehlen. Die Beurteilung ist in der Gesamtschau des Einzelfalls von Umsatz-, Vermögens- und Mitarbeiterzahlen sowie Angebotsdifferenzierung und Marktausrichtung abhängig.
Als branchenübergreifender Richtwert gilt landläufig eine Umsatz-Größenordnung von 250.000 Euro. Für Dienstleistungsunternehmen kann die Eintragungspflicht aber schon bei folgenden Kennziffern festgestellt werden:
Wichtig: Eine zielgerichtete behördliche Überwachung der Eintragungspflicht gibt es nicht. Weder Gewerbe- oder Finanzamt noch Kammern kümmern sich konsequent darum, dass wachsende Betriebe ins Handelsregister eingetragen werden. Allenfalls die Amtsgerichte, bei denen das Register angesiedelt ist, verschicken in seltenen Fällen Aufforderungen zur Eintragung. Die kommen aber eher zufällig und meistens aufgrund von Konkurrenten-Hinweisen zustande. Mit Strafen bei unterlassener Eintragung müssen Sie auch nicht rechnen: Nur wenn Sie das Handelsregister trotz Aufforderung durch das Amtsgericht ignorieren, können Zwangsgelder verhängt werden. |
Die Rahmenbedingungen der eingetragenen Offenen Handelsgesellschaft (OHG) sind in den HGB-Paragrafen 105 bis 160 geregelt.
Die OHG-Konstruktion ist weitgehend identisch mit dem Prototyp der BGB-Gesellschaft: Wie bei einer GbR ...
Anders als bei einer GbR müssen in jeder OHG ...
Außerdem wird bei der Gewinnverteilung standardmäßig eine unterschiedlich hohe Kapitaleinlage berücksichtigt: Soweit der erwirtschaftete Gewinn das hergibt, hat jeder Gesellschafter zunächst Anspruch auf eine 4-prozentige Verzinsung seines Kapitalanteils. Nur der verbliebene Rest wird nach Köpfen verteilt.
Die Rechte und Pflichten untereinander sowie die Vertretungsberechtigung gegenüber Dritten können im Gesellschaftsvertrag frei ausgehandelt werden. An der Haftung für rechtmäßig zustande gekommene Verbindlichkeiten der Gesellschaft ändert das jedoch nichts: Für die müssen alle Gesellschafter geradestehen.
Diese beunruhigende Tatsache hat aber auch ihr Gutes: Die OHG genießt unter Geschäftsleuten ein ausgezeichnetes Image: Die Wahl dieser Rechtsform ist Ausdruck für die Bereitschaft der handelnden Personen...
Aus diesem Grund sind Kreditgeber und Lieferanten bei riskanteren Geschäften gegenüber OHGs in der Tendenz eher zu Zugeständnissen bereit als gegenüber Unternehmen, in denen die Haftung zum Beispiel auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt ist. Während der Rechtsformzusatz „GmbH“ auf Laien den professionelleren Eindruck macht, hat die OHG unter Kaufleuten den besseren Klang.
Während die Beschaffung von Fremdkapital zum Beispiel in Form von Bankdarlehen oder Lieferantenkrediten durch die unbeschränkte Haftung von GbR- oder OHG-Gesellschaftern erleichtert wird, verhält es sich bei der Beschaffung von Eigenkapital genau umgekehrt.
Die weitgehende Verantwortung aller Beteiligten stellt einen schweren Hemmschuh für zusätzliches Eigenkapital dar: Wer einer aufsteigenden Personengesellschaft das Erschließen eines neuen Marktes durch Bereitstellung finanzieller Mittel ermöglichen (und selbst davon profitieren) will, hat vielfach überhaupt kein Interesse daran, die laufenden Geschäfte zu erledigen. Von der Haftung mit dem eigenen Privatvermögen für Pleiten, Pech und Pannen ganz zu schweigen.
Mit der ins Handelsregister einzutragenden Kommanditgesellschaft hat der Gesetzgeber daher die für solche Szenarien geeignete Konstruktion geschaffen: In der Grundform der KG schließen sich ...
... zusammen. Die Kommanditisten können nur bis zur Höhe ihrer Vermögenseinlage zur Verantwortung gezogen werden. Die Geschäfte werden von dem oder den Vollhafter(n) geführt, die Kommanditisten haben keine Mitbestimmungsrechte. Die steuerlichen, buchhalterischen und kaufmännischen Pflichten entsprechen denen der OHG.
Bei der Gewinn- und Verlustverteilung ist die gesetzliche Regelung ziemlich unscharf: Zunächst muss demnach eine 4-prozentige Verzinsung der einzelnen Kapitalanteile vorgenommen werden. Darüber hinausgehende Gewinne sollen in „angemessenem Verhältnis“ verteilt werden. Berücksichtigt werden soll dabei neben der Höhe der Vermögensbeteiligung auch der laufende Arbeitseinsatz des Komplementärs und sein ungleich höheres Haftungsrisiko.
Bei der Verlustaufteilung gilt das sinngemäß in gleicher Weise. Aus diesem Grund sind alle Beteiligten einer KG gut beraten, die in ihrem besonderen Fall erwünschte Ergebnisverteilung auszuhandeln und im Gesellschaftsvertrag festzuschreiben. Die gesetzlichen Vorschriften für die KG finden sich in den Paragrafen 161 bis 177 HGB.
Sonderfall GmbH & Co. KG
Ein ganz besonderen Ableger der KG ist die GmbH & Co. KG: Dabei übernimmt ausnahmsweise nicht eine natürliche Person den Part des Komplementärs, sondern die juristische Person einer Kapitalgesellschaft. Als „Privatvermögen“ gilt in dem Fall das Gesellschaftsvermögen der GmbH. Dadurch bekommt die „GmbH & Co. KG“ eine Zwitterstellung im Gesellschaftsrecht. In Anbetracht der extrem weitgehenden Haftungsbeschränkung hält sich das Ansehen dieser Rechtsform bei Geschäftspartnern erfahrungsgemäß in Grenzen.
Die jüngste Alternative für Team-Gründungen bietet die Partnerschaftsgesellschaft. Der Gesetzgeber bietet damit klassischen Freiberuflern wie Ärzten, Architekten, Rechtsanwälten, Steuer- und Unternehmensberatern oder auch Journalisten und vielen anderen „neuen Selbstständigen“ die Möglichkeit, sich auch über Berufsgrenzen hinweg zusammenzuschließen.
Anders als bei OHG-Gesellschaftern und KG-Vollhaftern lässt sich dabei die – über das Geschäftsvermögen hinausgehende – Haftung auf die jeweils handelnde Person beschränken.
Partnerschaftsgesellschaften werden in ein spezielles Register beim Amtsgericht eingetragen. Im Unterschied zur GmbH ist keine Mindestkapital-Einlage erforderlich. Mehr noch: Die beteiligten Partner behalten ihre Freiberufler-Privilegien (keine Gewerbesteuer und vereinfachte Buchführung), während sie die Gründung einer Kapitalgesellschaft vielfach automatisch zum Gewerbetreibenden würden.
Die wichtigsten Kennzeichen der Partnerschaftsgesellschaft:
Bei der KG können einzelne Kapitalgeber zwar „Gesellschafter mit beschränkter Haftung“ sein – für alle Gesellschafter lässt sich das im Rahmen einer reinen Personengesellschaft jedoch nicht realisieren.
Die einzige Möglichkeit dafür bietet eine Kapitalgesellschaft: Mit deren Gründung entsteht nämlich eine gänzlich neue juristische Rechtspersönlichkeit. Diese juristische Person nimmt dann eigenständig und weitgehend außerhalb der finanziellen Verantwortung der handelnden natürlichen Personen (= Menschen aus Fleisch und Blut) am Geschäftsleben teil.
In Deutschland gibt es mit der „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ (GmbH) und der „Aktiengesellschaft“ (AG) zwei Grundformen reiner Kapitalbeteiligungen:
Die Vorschriften für GmbHs und AGs finden sich in Deutschland in speziellen Gesetzen. Da es sich bei der AG um eine Form der „anonymen Beteiligung“ ohne Ansicht der Teilhaber handelt, werden im Aktiengesetz besonders hohe Anforderungen an die Leitungs- und Aufsichtsorgane gestellt.
Und weil obendrein das Grundkapital mit mindestens 50.000 Euro doppelt so hoch ist wie das der GmbH, wird die AG nur in Ausnahmefällen als Rechtsform kleiner und mittelständischer Unternehmen gewählt. Daran hat auch die in den Neunzigerjahren eingeführte „kleine AG“ nichts geändert: Hier wurden lediglich die formalen Hürden etwas gesenkt.
Bleiben wir also bei der GmbH: Solange sich die Gesellschafter und die von ihnen mit der Geschäftsführung beauftragten Personen an Recht und Gesetz halten, werden sie für Misserfolge, Fehler und Schäden grundsätzlich nicht haftbar gemacht: Keiner der Teilhaber muss mit seinem Privateigentum für Verbindlichkeiten der Gesellschaft aufkommen.
Das ist aber nur ein Teil der Wahrheit: Die Gesellschaft selbst ist durchaus eine Gesellschaft mit unbeschränkter Haftung: Sie muss selbstverständlich mit ihrem kompletten Gesellschaftsvermögen für Verpflichtungen aufkommen - und nicht etwa nur mit dem ursprünglichen Mindest-Stammkapital von 25.000 Euro!
Wenn daraus zum Beispiel zwischenzeitlich ein mittelständisches Unternehmen geworden ist, dessen Immobilien- und Anlagenwerte in die Millionen gehen, dann muss die GmbH damit selbstverständlich auch für sehr hohe Verbindlichkeiten einstehen. Das bilanzierte Eigenkapital ist das Eigenkapital der Gesellschaft und nicht etwa geschütztes Eigentum der Teilhaber!
Dass davon abgesehen mit Gründung einer GmbH das Haftungsrisiko der handelnden Unternehmer völlig aus der Welt geschafft ist, gilt auch nur sehr bedingt:
Bitte beachten Sie: Die Bezeichnung „Gesellschaft“ legt nahe, dass es immer mehrere Gesellschafter geben muss. Das ist nicht der Fall. Geschäftsführer und (einziger) Gesellschafter darf dabei durchaus ein und dieselbe Person sein. Bei einer GmbH muss es sich also nicht zwangsläufig um Gemeinschaftsgründung handeln. Für Ein-Personen-Gesellschaften gelten zwar ein paar Sonderregelungen. Doch wenn ein Einzelunternehmer sein Unternehmen in eine GmbH umwandeln will, geht das ohne weiteres: Er oder sie muss dafür also keinen Strohmann an Bord nehmen. |
Die wichtigsten GmbH-Eigenschaften im Überblick:
orgaMAX-LektüretippsPraxisinformationen zu Rechts- und Steuerthemen finden Sie im orgaMAX-Blog und im Newsletter-Archiv:
|