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Geschmacksmuster- und Designschutz: Schützen Sie das Erscheinungsbild Ihres Produkts

Geschrieben von orgaMAX Redaktionsteam | 24.08.22 08:30

Haben Sie ein gut gestaltetes Produkt, das gut ankommt? Wollen Sie verhindern, dass die Konkurrenz die Gestaltung einfach übernimmt und damit Geld verdient? Als eingetragenes Design ist es für fünf Jahre oder länger vor Nachahmung geschützt. Das gilt sowohl für „Produkte zum Anfassen“ wie für digitale Designs. Allerdings muss ihr Produkt eintragungsfähig sein.

Eingetragenes Design, vor Nachahmung geschützt

Eine gelungene Produktgestaltung ist bares Geld wert: Zum einen steigert eine funktionelle, ästhetisch angenehme Gestaltung die Produktqualität. Zum anderen sorgt ein eigenständiges und attraktives Äußeres mit Wiedererkennungswert dafür, dass Ihr Produkt Käufer, Interessentinnen oder Nutzer findet.

Deshalb können Selbstständige und Unternehmen nicht nur die Marken schützen, unter denen sie ihre Produkte anbieten, sondern auch deren Design. Designschutz ist vergleichsweise unaufwendig und günstig. Allerdings muss die Gestaltung bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit eine Eintragung möglich ist. In erster Linie muss das Design neu und besonders sein. Das Gesetz spricht von „Eigenart“.

Geschützt werden kann (fast) alles, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind: Mobiltelefone, Badelatschen, Trinkflaschen, Tapeten, Autos, Spielzeug-Bausteine, Verpackungen, Ladekabel, die grafische Oberfläche einer Software, Buttons als Teil einer solchen Oberfläche, Schriftarten, die für das Produkt oder die Verpackung verwendet werden, etc. etc.

Zwei Anmerkungen:

  • Geschmacksmusterschutz und Designschutz bezeichnen das Gleiche. Bis vor einigen Jahren war im Gesetz von Geschmacksmustern die Rede. Dann wurde im deutschen Recht dafür der Begriff Design eingeführt. Im EU-Recht ist weiter von Geschmacksmustern die Rede.
  • Markenschutz ist etwas anderes als Designschutz. Als Marke lässt sich das Kennzeichen schützen, unter dem etwas verkauft wird. Der Markenname und die violette Farbe, mit der eine bekannte Schokoladensorte verkauft wird, stehen unter Markenschutz. Gleiches gilt für die quadratische Formmarke eines anderen Herstellers. Als Geschmacksmuster geschützt waren dagegen zum Beispiel ein bestimmter Schokoladen-Weihnachtsmann oder die Verpackung einer weiteren Schokoladensorte.

Darum geht es bei Designschutz

Ein in Deutschland oder bei der EU eingetragenes Design verhindert, dass Konkurrenten und Geschäftemacher die fremde Gestaltungsleistung einfach abkupfern, um selbst damit Geld zu verdienen. Sie entscheiden, ob sie Ihr eingetragenes Design selbst exklusiv nutzen oder es an andere Anbieter und Hersteller lizenzieren.

Ohne Genehmigung der Berechtigten darf niemand ein geschütztes Design verwenden, keine Produkte mit diesem Aussehen auf den Markt bringen oder damit handeln. Schon der Erwerb und Besitz solcher Produkte sind ein Rechtsverstoß. Die Berechtigten können gegen jede Verletzung mit Rechtsmitteln vorgehen, den Verletzer abmahnen, eine Unterlassungserklärung fordern und Schadenersatz verlangen. Ob der Betreffende von dem geschützten Design wusste, ist für die Rechteverletzung unerheblich.

Das Designschutz-Recht kann der Designer oder die Designerin selbst innehaben, oder aber der- oder diejenige, die die Rechte daran erworben hat. Stammt die Gestaltung von einem Arbeitnehmer oder einer Arbeitnehmerin, ist der Arbeitgeber zur Eintragung berechtigt, solange nichts anderes vereinbart wurde.

Rechtsgrundlage und Design-Register

Es gibt ein deutsches und ein EU-weites Designschutzrecht. Rechtsgrundlage im deutschen Recht sind das Designgesetz und die Designverordnung. Das europäische Schutzrecht beruht auf der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung der EU.

Zuständig für die Eintragung sind in Deutschland das Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), für europäische Geschmacksmuster das Amt der europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und für internationalen Designschutz die World Intellectual Property Organization (WIPO). Diese Institutionen bieten auf ihren Webseiten umfangreiche Informationen zum Designschutz an.

Was genau wird geschützt?

  • Geschützt werden kann die optische, zweidimensionale oder dreidimensionale Gestaltung eines Produkts oder Erzeugnisses oder eines Teils davon. Auch die Gestaltung von Verpackungen, grafischen Symbolen und typographischen Schriftzeichen ist schutzfähig.
  • Der Schutz erstreckt sich auf die Linienführung, die Konturen und Umrisse, die Oberflächentextur, die farbliche Gestaltung sowie die Werkstoffe des Produkts einschließlich von Verzierungen.
  • Ein digitales Design kann ebenso geschützt werden wie ein gestalteter Gegenstand. Auch die Gestaltung einer Website oder eines Software-Frontends kann eingetragen werden. Der Schutz gilt aber nicht für die Software selbst.
  • Designschutz erstreckt sich nicht nur auf hundertprozentige Nachahmungen, sondern auch auf Waren, die sich nur unwesentlich unterscheiden. Selbst wenn das Imitat einer geschützten Taschenlampe farblich etwas dunkler und zudem etwas länger ausfällt, greift der Schutz, solange die Erscheinungsform gleich ist.
  • Wie schon erwähnt: Schutzfähig ist ein Design nur, wenn es erstens „neu“ ist und zweitens „Eigenart“ besitzt. Gibt es bereits Produkte oder Studien mit der gleichen optischen Anmutung, ist kein Designschutz möglich. Das Gleiche gilt für alltägliche Designs, die nichts Besonderes oder Eigenes haben.
  • Die Eintragung muss spätestens ein Jahr nach der „Offenbarung“, d. h. der öffentlichen Zugänglichkeit des neuen Designs erfolgen.
  • Ergibt sich das Design direkt aus der Funktionalität, oder ist ein bestimmtes Design in Bezug auf Form und Abmessungen notwendig, um wie bei Ersatzteilen die Kompatibilität zu gewährleisten, ist der Designschutz ausgeschlossen. Ein Druckerhersteller kann andere Hersteller nicht per Designschutz daran hindern, Druckerpatronen für seine Druckermodelle anzubieten.
  • Ohne Eintragung ist ein Design nur nach EU-Recht vor Nachahmung geschützt (Art. 11 GGVO). Außerdem beträgt die Schutzdauer in diesem Fall nur drei Jahre.

So funktioniert die Eintragung:

  • Das Design kann online angemeldet werden, national beim DPMA oder EU-weit beim EUIPO. Möglich sind Einzel- und Sammelanmeldungen.
  • Die Mindestschutzdauer beträgt 5 Jahre, Verlängerungen sind bis zu 25 Jahren möglich.
  • Dabei müssen Sie das Design in einer Form belegen, die zur Bekanntmachung geeignet ist, z. B. durch Fotos oder Designskizzen.
  • Außerdem werden Sie bei der Anmeldung um die Zuordnung zu einer Klasse und Unterklasse in der EU-weit gültigen Locarno-Klassifikation der amtlichen „Warenliste Design“ gebeten.
  • Das DPMA berechnet für eine Einzelanmeldung mindestens 60 Euro, bei einer Schutzdauer von 5 Jahren. Das EUIPO verlangt bei gleicher Schutzdauer mindestens 350 Euro für die Anmeldung. Bei Verlängerung steigen die Kosten. Die Gebühren pro Anmeldung sind bei Sammelanmeldungen deutlich günstiger.
  • Nach der Eintragung wird Ihr Design im Normalfall veröffentlicht. Soll es vorerst noch geheim bleiben, beispielsweise bis zur Markteinführung, können Sie gegen eine Gebühr die sogenannte Erstreckung beantragen, d. h. das Aufschieben der Bekanntmachung. Die Verzögerung kann bis zu 30 Monate dauern, die Schutzdauer sinkt dadurch ebenfalls auf zweieinhalb Jahre.
  • Internationaler Designschutz über die EU hinaus kann bei der WIPO beantragt werden. Allerdings haben nicht alle Staaten das Haager Abkommen ratifiziert, auf dem die WIPO basiert. Die Grundgebühr der WIPO beträgt 397 Schweizer Franken, dazu kommen Zusatzgebühren für die Veröffentlichung.

Ist Ihr Design wirklich neu?

Weder das DPMA noch das EUIPO prüfen, ob das von Ihnen gemeldete Design wirklich neu ist und die erforderliche Eigenart besitzt. Wenn Sie eine Gestaltung ohne diese Voraussetzungen eintragen lassen, können Konkurrenten durch ein sogenanntes Nichtigkeitsverfahren die Löschung erreichen. Ihre Gebühren erhalten Sie im Fall der Löschung nicht zurück. Stattdessen kann der Rechteinhaber grundsätzlich die Bezahlung seiner Rechtskosten von Ihnen verlangen.

Es lohnt sich also, vor der Eintragung genau zu recherchieren. Auch gleichartige Designs, deren Schutz längst abgelaufen ist, machen Designschutz unmöglich. Zur Prüfung können Sie die DPMA-Recherchefunktion oder die EUIPO-Suche nutzen. Eine internationale Suche ermöglicht DesignView. Anwaltskanzleien mit Schwerpunkt auf gewerblichen Schutzrechten beraten Sie zur Eintragungsfähigkeit. Die Beratung kostet Geld – langwierige Rechtsstreitigkeiten um die Berechtigung des Designschutzes allerdings auch.


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