Haben Sie ein gut gestaltetes Produkt, das gut ankommt? Wollen Sie verhindern, dass die Konkurrenz die Gestaltung einfach übernimmt und damit Geld verdient? Als eingetragenes Design ist es für fünf Jahre oder länger vor Nachahmung geschützt. Das gilt sowohl für „Produkte zum Anfassen“ wie für digitale Designs. Allerdings muss ihr Produkt eintragungsfähig sein.
Eine gelungene Produktgestaltung ist bares Geld wert: Zum einen steigert eine funktionelle, ästhetisch angenehme Gestaltung die Produktqualität. Zum anderen sorgt ein eigenständiges und attraktives Äußeres mit Wiedererkennungswert dafür, dass Ihr Produkt Käufer, Interessentinnen oder Nutzer findet.
Deshalb können Selbstständige und Unternehmen nicht nur die Marken schützen, unter denen sie ihre Produkte anbieten, sondern auch deren Design. Designschutz ist vergleichsweise unaufwendig und günstig. Allerdings muss die Gestaltung bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit eine Eintragung möglich ist. In erster Linie muss das Design neu und besonders sein. Das Gesetz spricht von „Eigenart“.
Geschützt werden kann (fast) alles, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind: Mobiltelefone, Badelatschen, Trinkflaschen, Tapeten, Autos, Spielzeug-Bausteine, Verpackungen, Ladekabel, die grafische Oberfläche einer Software, Buttons als Teil einer solchen Oberfläche, Schriftarten, die für das Produkt oder die Verpackung verwendet werden, etc. etc.
Ein in Deutschland oder bei der EU eingetragenes Design verhindert, dass Konkurrenten und Geschäftemacher die fremde Gestaltungsleistung einfach abkupfern, um selbst damit Geld zu verdienen. Sie entscheiden, ob sie Ihr eingetragenes Design selbst exklusiv nutzen oder es an andere Anbieter und Hersteller lizenzieren.
Ohne Genehmigung der Berechtigten darf niemand ein geschütztes Design verwenden, keine Produkte mit diesem Aussehen auf den Markt bringen oder damit handeln. Schon der Erwerb und Besitz solcher Produkte sind ein Rechtsverstoß. Die Berechtigten können gegen jede Verletzung mit Rechtsmitteln vorgehen, den Verletzer abmahnen, eine Unterlassungserklärung fordern und Schadenersatz verlangen. Ob der Betreffende von dem geschützten Design wusste, ist für die Rechteverletzung unerheblich.
Das Designschutz-Recht kann der Designer oder die Designerin selbst innehaben, oder aber der- oder diejenige, die die Rechte daran erworben hat. Stammt die Gestaltung von einem Arbeitnehmer oder einer Arbeitnehmerin, ist der Arbeitgeber zur Eintragung berechtigt, solange nichts anderes vereinbart wurde.
Es gibt ein deutsches und ein EU-weites Designschutzrecht. Rechtsgrundlage im deutschen Recht sind das Designgesetz und die Designverordnung. Das europäische Schutzrecht beruht auf der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung der EU.
Zuständig für die Eintragung sind in Deutschland das Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), für europäische Geschmacksmuster das Amt der europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und für internationalen Designschutz die World Intellectual Property Organization (WIPO). Diese Institutionen bieten auf ihren Webseiten umfangreiche Informationen zum Designschutz an.
Weder das DPMA noch das EUIPO prüfen, ob das von Ihnen gemeldete Design wirklich neu ist und die erforderliche Eigenart besitzt. Wenn Sie eine Gestaltung ohne diese Voraussetzungen eintragen lassen, können Konkurrenten durch ein sogenanntes Nichtigkeitsverfahren die Löschung erreichen. Ihre Gebühren erhalten Sie im Fall der Löschung nicht zurück. Stattdessen kann der Rechteinhaber grundsätzlich die Bezahlung seiner Rechtskosten von Ihnen verlangen.
Es lohnt sich also, vor der Eintragung genau zu recherchieren. Auch gleichartige Designs, deren Schutz längst abgelaufen ist, machen Designschutz unmöglich. Zur Prüfung können Sie die DPMA-Recherchefunktion oder die EUIPO-Suche nutzen. Eine internationale Suche ermöglicht DesignView. Anwaltskanzleien mit Schwerpunkt auf gewerblichen Schutzrechten beraten Sie zur Eintragungsfähigkeit. Die Beratung kostet Geld – langwierige Rechtsstreitigkeiten um die Berechtigung des Designschutzes allerdings auch.
LektüretippsWeiterführende Informationen zu Rechts- und Businessthemen finden Sie im orgaMAX-Blog und im Newsletter-Archiv:
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