Wenn Selbstständige und kleinere Unternehmen ihre Produktbeschreibungen, Werbe-Flyer, Social-Media-Seiten oder Websites mit Fotos illustrieren, besteht das größte Risiko nicht in unpassenden oder unscharfen Motiven. Verletzt die Verwendung des Fotos die Rechte Dritter, droht teurer juristischer Ärger.
Wer ein von einer anderen Person geknipstes Foto veröffentlicht oder verwendet, braucht dafür ein vom Urheber eingeräumtes Nutzungsrecht. Die Nutzungs- und Verwertungsrechte liegen zunächst einmal beim Fotografen, der Fotografin oder ihren Arbeitgebern. Sie können aber – meist gegen Bezahlung –weitergegeben werden und so anderen die Nutzung erlauben. Urheber können auch das Recht, über die weitere Lizenzierung eines Bildes zu bestimmen, an Dritte übertragen, beispielsweise an eine Stockfoto-Plattform oder Bildagentur, die die Aufnahme vertreibt. Natürlich können Urheber ihr Foto auch zur Nutzung durch die Allgemeinheit freigeben.
Der entscheidende Punkt: Wer in seinem Werbeprospekt oder auf der Firmen-Website ein Foto einbinden will, muss die notwendigen Bildrechte besitzen. Die Verwendung fremder Fotos ohne entsprechende Lizenz gibt dem Rechteinhaber, etwa dem Fotografen oder der Stockfoto-Plattform, einen Anspruch auf sofortige Unterlassung. Der wird meist in Form einer Abmahnung geltend gemacht. Außerdem besteht Anspruch auf Schadenersatz.
Aufnahmen von Menschen dürfen grundsätzlich nur dann veröffentlicht werden, wenn die Abgebildeten damit nachweislich einverstanden sind. Das Kunsturhebergesetz sieht davon nur wenige Ausnahmen vor, etwa wenn die oder der Abgebildete auf den Bildern reines „Beiwerk“ sind, an einer „Versammlung“ bzw. einem Event teilgenommen haben oder als Person der Zeitgeschichte zählen (§ 23 KunstUrhG). Models unterschreiben deshalb ein sogenanntes Model Release, das dem Fotografen oder seinen Auftraggebern die Veröffentlichung der Aufnahmen gestattet.
Praktisch bedeutet das: Selbstständige und Unternehmer sollten nicht ungefragt Fotos von Mitarbeiterinnen oder Kunden veröffentlichen, wenn diese erkennbar sind. Auch Arbeitnehmer haben ein Recht am eigenen Bild. Wird es verletzt, haben sie Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz. Außerdem tangieren Mitarbeiterfotos auf der Firmenwebsite oder im Werbeprospekt das Datenschutzrecht: Schließlich handelt es sich um personenbezogene Bilddaten. Deshalb müssen die Abgebildeten einwilligen, und sie können die Einwilligung jederzeit widerrufen.
Anders liegt die Sache, wenn beispielsweise ein Passbild für Mitarbeiterausweise oder ähnliches benötigt wird. Das ist als „Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses“ (§ 26 Abs. 1 BDSG) auch ohne Einwilligung möglich.
Wenn Fotos fremde Marken oder unter Designschutz stehende Produkte zeigen, können diese gewerblichen Schutzrechte für Probleme sorgen. Zwar können Markeninhaber das Zeigen der Kennzeichen grundsätzlich dann nicht verbieten, wenn der Verkäufer zum Vertrieb der Ware berechtigt ist. Entsprechendes gilt für Fotos, die ein geschütztes Produktdesign zeigen, z. B. bei geschützten Gebrauchs- oder Geschmacksmustern.
Gegen fremde Werbung mit ihrer Marke können die Inhaber jedoch vorgehen. Das ist bei Fotos der Fall, die ein fremdes Angebot mit geschützten Kennzeichen in Verbindung bringen. Ein Beispiel wäre Hotel-Werbung mit auffällig platzierten Champagnerflaschen, die das Hotelangebot durch ihren klangvollen Namen aufwerten. Als reines „Beiwerk“ sind Marken auf Fotos dagegen nicht zu beanstanden. Außerdem dürfen die abgebildeten Marken nicht wahrheitswidrig den Eindruck erwecken, ein Wiederverkäufer sei ein Vertragshändler.
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