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Steuer- und Sozialversicherung: Termine 2026 (+ Gratis-Download)

Geschrieben von orgaMAX Redaktionsteam | 04.12.25 07:00

Ständig Stress durch Fälligkeitstermine für Steuern und Sozialversicherung? Wir sorgen 2026 für Entspannung: Laden Sie einfach unsere kostenlose, praktische Terminübersicht für Selbstständige und Unternehmen herunter. Damit behalten Sie die Fälligkeiten und Fristen fürs Finanzamt und die Einzugsstellen im Blick und können rechtzeitig für die notwendige Liquidität sorgen.

 

Wichtige Steuertermine 2026 für Unternehmer, Selbstständige und Arbeitgeber

Für viele Steuerarten möchte das Finanzamt schon im laufenden Jahr Vorauszahlungen haben. Das gilt zumindest dann, wenn bei der letzten Veranlagung ein bestimmter Steuerbetrag erreicht wurde. Deshalb verteilen sich die Steuerfälligkeiten über das gesamte Jahr. Das gilt bei der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer, aber auch bei der Grundsteuer und Umsatzsteuer. Außerdem sind Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge für die Mitarbeitenden monatlich abzuführen.

 

Hier finden Sie alle Steuer- und Sozialversicherungstermine 2026 – übersichtlich nach Monaten sortiert, damit Sie jederzeit den nächsten Fälligkeitstermin im Blick haben:

Steuerpflicht:

Zahlung bis:

Schonpflicht bis:

Januar

Lohnsteuer (bei monatlicher und bei quartalsweiser Lohnsteueranmeldung)

12. Januar

15. Januar

Umsatzsteuervorauszahlung (bei monatlicher und bei quartalsweiser Umsatzsteuervoranmeldung)

12. Januar

15. Januar

Februar

Lohnsteuer (bei monatlicher Lohnsteueranmeldung)

10. Februar

13. Februar

Umsatzsteuervorauszahlung (bei monatlicher Umsatzsteuervoranmeldung)

10. Februar

13. Februar

Gewerbesteuervorauszahlung

16. Februar

19. Februar

Grundsteuer (quartalsweise und halbjährliche Zahlung)

16. Februar

19. Februar

März

Ausstellung Lohnsteuerbescheinigung für 2025

02. März

 

Lohnsteuer (bei monatlicher Lohnsteueranmeldung)

10. März

13. März

Umsatzsteuervorauszahlung (bei monatlicher Umsatzsteuervoranmeldung)

10. März

13. März

Einkommensteuervorauszahlung

10. März

13. März

Körperschaftsteuervorauszahlung

10. März

13. März

April

Lohnsteuer (bei monatlicher und bei quartalsweiser Lohnsteueranmeldung)

10. April

13. April

Umsatzsteuervorauszahlung (bei monatlicher und bei quartalsweiser Umsatzsteuervoranmeldung)

10. April

13. April

Mai

Lohnsteuer (bei monatlicher Lohnsteueranmeldung)

11. Mai

15. Mai

Umsatzsteuervorauszahlung (bei monatlicher Umsatzsteuervoranmeldung)

11. Mai

15. Mai

Gewerbesteuervorauszahlung

15. Mai

18. Mai

Grundsteuer (quartalsweise Zahlung)

15. Mai

18. Mai

Juni

Lohnsteuer (bei monatlicher Lohnsteueranmeldung)

10. Juni

15. Juni

Umsatzsteuervorauszahlung (bei monatlicher Umsatzsteuervoranmeldung)

10. Juni

15. Juni

Einkommensteuervorauszahlung

10. Juni

15. Juni

Körperschaftsteuervorauszahlung

10. Juni

15. Juni

Juli

Grundsteuer (Alternativtermin jährliche Zahlung)

01. Juli

06. Juli

Lohnsteuer (bei monatlicher und bei quartalsweiser Lohnsteueranmeldung)

10. Juli

13. Juli

Umsatzsteuervorauszahlung (bei monatlicher und bei quartalsweiser Umsatzsteuervoranmeldung)

10. Juli

13. Juli

August

Lohnsteuer (bei monatlicher Lohnsteueranmeldung)

10. August

13. August

Umsatzsteuervorauszahlung (bei monatlicher Umsatzsteuervoranmeldung)

10. August

13. August

Gewerbesteuervorauszahlung

17. August

20. August

Grundsteuer (quartalsweise, halbjährliche und jährliche Zahlung)

17. August

20. August

September

Lohnsteuer (bei monatlicher Lohnsteueranmeldung)

10. September

14. September

Umsatzsteuervorauszahlung (bei monatlicher Umsatzsteuervoranmeldung)

10. September

14. September

Einkommensteuervorauszahlung

10. September

14. September

Körperschaftsteuervorauszahlung

10. September

14. September

Oktober

Lohnsteuer (bei monatlicher und bei quartalsweiser Lohnsteueranmeldung)

12. Oktober

15. Oktober

Umsatzsteuervorauszahlung (bei monatlicher und bei quartalsweiser Umsatzsteuervoranmeldung)

12. Oktober

15. Oktober

November

Lohnsteuer (bei monatlicher Lohnsteueranmeldung)

10. November

13. November

Umsatzsteuervorauszahlung (bei monatlicher Umsatzsteuervoranmeldung)

10. November

13. November

Gewerbesteuervorauszahlung

16. November

19. November

Grundsteuervorauszahlung (quartalsweise Zahlung)

16. November

19. November

Dezember

Lohnsteuer (bei monatlicher Lohnsteueranmeldung)

10. Dezember

14. Dezember

Umsatzsteuervorauszahlung (bei monatlicher Umsatzsteuervoranmeldung)

10. Dezember

14. Dezember

Einkommensteuervorauszahlung

10. Dezember

14. Dezember

Körperschaftsteuervorauszahlung

10. Dezember

14. Dezember

 

Säumniszuschläge und Schonfrist

Wird die Steuer nicht fristgerecht bezahlt, erhebt das Finanzamt monatlich Säumniszuschläge. Sie liegen bei einem Prozent des nicht bezahlten Betrags, abgerundet auf die nächste durch 50 teilbare Zahl. Das entspricht einem Jahreszins von 12 Prozent.

Die jeweils in der zweiten Tabellenspalte angegebene Schonfrist folgt aus § 240 Abs. 3 AO. Wenn die Zahlung zwar nach Fälligkeit, aber noch innerhalb der Schonfrist beim Finanzamt eingeht, werden keine Säumniszuschläge berechnet. Die Schonfrist gilt nicht bei Zahlung per Scheck.

 

Termine für die Steuererklärungen

Abgabetermin für die Einkommensteuererklärung, Körperschaftsteuererklärung, Umsatzsteuererklärung und Gewerbesteuererklärung zum Jahr 2025 ist Freitag, der 31. Juli 2026.

Wer sich von einem Steuerberater beraten lässt, hat mit der Abgabe der Steuererklärungen Zeit bis Montag, den 01. März 2027, da der 28. Februar auf einen Sonntag fällt. Tipps zur Suche nach dem passenden Berater liefert „So finden Sie einen guten Steuerberater“.

 

Sozialversicherung 2026: Fälligkeit von Beitragsnachweisen und Beiträgen

Auch für Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abführen, gelten strikte Fristen. Sie betreffen sowohl die Übermittlung der Beitragsnachweise als auch die Zahlung der Beiträge selbst. Weitere Fristen betreffen die Jahresmeldungen für das Vorjahr, die im Februar fällig werden.

Arbeitgeber sollten diese Termine ernst nehmen. Das Sozialgesetzbuch ermöglicht im Fall fehlender oder fehlerhafter Meldungen zur Sozialversicherung Bußgelder bis zu 25.000 Euro (§ 111 Abs. 4 SGB IV). Darüber hinaus kann strafrechtlicher Ärger drohen. Das Nichtabführen der Arbeitnehmeranteile zählt als „Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt“ (§ 266a StGB). Neben Geldstrafen sind bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe möglich.

Die Frist zur Zahlung der Beiträge für einen bestimmten Monat läuft am drittletzten Bankarbeitstag dieses Monats ab. Dann muss das Geld bei der Einzugsstelle sein. Die Beitragsnachweise müssen am fünftletzten Tag des jeweiligen Monats übermittelt worden sein, und zwar bereits um 0:00 Uhr. Sie sollten also spätestens einen Tag vorher eingehen.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gelten im Jahr 2026 diese Fälligkeiten:

Fälligkeit des Beitragsnachweises (muss um 0:00 Uhr vorliegen, d. h. Übermittlung am Vortag!)

Fälligkeit der Beiträge

Fälligkeit Lohnnachweis und UV-Jahresmeldung

26. Januar

28. Januar

 

23. Februar

25. Februar

16. Februar

25. März

27. März

 

24. April

28. April

 

22. Mai

27. Mai

 

24. Juni

26. Juni

 

27. Juli

29. Juli

 

25. August

27. August

 

24. September

28. September

 

26. Oktober

28. Oktober

 

24. November

26. November

 

22. Dezember

28. Dezember

 

 

Samstage, Sonntage und Feiertage zählen nicht als Bankarbeitstage. Feiertagsregelungen sind Sache der Bundesländer. Deshalb können sich die Fälligkeiten je nach dem Sitz des Sozialversicherungsträgers beziehungsweise der Krankenkasse unterscheiden. Anders als in anderen Jahren hat der nur in einigen Bundesländern gefeierte Reformationstag im Oktober 2026 keine Auswirkungen auf die Fälligkeit.

 

Dauerfristverlängerung: Zusatzmonat für die Umsatzsteuervoranmeldung

Durch eine Dauerfristverlängerung wird der Abgabetermin für die Umsatzsteuervoranmeldung um einen Monat verschoben. Die Fälligkeit der quartalsweisen Voranmeldungen und Zahlungen verschiebt sich also auf den 10. Februar, 10. Mai, 10. August und 10. November. Bei monatlicher Umsatzsteuervoranmeldung müssen Zahlung und Voranmeldung erst bis zum 10. des übernächsten Monats beim Finanzamt eingehen, für den Januar also bis zum 10. März.

Für die Dauerfristverlängerung genügt ein Antrag ans Finanzamt. Begründet werden muss er nicht. Er gilt als bewilligt, wenn er nicht ausdrücklich abgelehnt wird. In der Regel erhebt das Finanzamt keine Einwände. Ausführliche Informationen lesen Sie in „Dauerfristverlängerung: Mehr Zeit und weniger Arbeit mit Umsatzsteuer-Meldungen“.

 

Zusammenfassende Meldungen

Wenn Selbstständige mit Sitz in Deutschland Lieferungen und Dienstleistungen ins EU-Ausland erbringen, gilt in bestimmten Fällen eine Umkehrung der Umsatzsteuerlast („reverse charge“). Sie geht auf den Kunden im anderen Land über. Die Liefernden oder Dienstleistenden in Deutschland müssen solche umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Umsätze allerdings an das Bundeszentralamt für Steuern melden. Das geschieht in digitaler Form als „Zusammenfassende Meldung“ oder „ZM“, entweder über eine Steuer-Software oder über die Steuerplattform ELSTER. Ob die ZM monatlich, quartalsweise oder jährlich erfolgen muss, hängt von der Höhe der entsprechenden Umsätze ab.

Die Abgabe muss bis zum 25. des Monats erledigt werden, der auf den Meldezeitraum folgt. Fällt dieser Tag auf einen Feiertag oder ein Wochenende, verlängert sich die Abgabefrist bis zum nächsten Arbeitstag. Damit ergeben sich für das Jahr 2026 folgende ZM-Abgabetermine:

26. Januar

bei monatlicher und bei quartalsweiser Abgabe

25. Februar

bei monatlicher Abgabe

25. März

bei monatlicher Abgabe

27. April

bei monatlicher und bei quartalsweiser Abgabe

26. Mai

bei monatlicher Abgabe

25. Juni

bei monatlicher Abgabe

27. Juli

bei monatlicher und bei quartalsweiser Abgabe

25. August

bei monatlicher Abgabe

25. September

bei monatlicher Abgabe

26. Oktober

bei monatlicher und bei quartalsweiser Abgabe

25. November

bei monatlicher Abgabe

28. Dezember

bei monatlicher Abgabe


One-Stop-Shop und Import-One-Stop-Shop

Durch eine Registrierung beim One-Stop-Shop des Bundeszentralamts für Steuern können deutsche Selbstständige und Unternehmen ihre Umsatzsteuerpflichten für Lieferungen und Dienstleistungen ins EU-Ausland zentral an einer Stelle erledigen. Voraussetzung ist, dass die Umsatzschwelle von 10.000 Euro netto im Jahr überschritten wird. Das Verfahren erspart die Umsatzsteueranmeldung in den jeweiligen anderen EU-Staaten. Die OSS-Umsatzsteuererklärung erfolgt quartalsweise und ist jeweils zum Ende des Folgemonats fällig. Zum gleichen Termin wird auch die Zahlung fällig.

Für den Import von Waren zum Verkauf an Privatpersonen gibt es ein eigenes Verfahren zur zentralen Meldung zur Umsatzsteuer, das Import-One-Stop-Shop. Der Sachwert der Waren darf maximal 150 Euro betragen. Das Import-One-Stop-Shop erfordert eine monatlich abzugebende Steuererklärung. Sie wird jeweils zum Ende des Folgemonats fällig. Auch hier muss die Zahlung bis zum gleichen Termin eingehen.

Fälligkeit One-Stop-Shop (quartalsweise)

Fälligkeit Import-One-Stop-Shop (monatlich)

31. Januar

31. Januar

 

28. Februar

 

31. März

30. April

30. April

 

31. Mai

 

30. Juni

31. Juli

31. Juli

 

31. August

 

30. September

31. Oktober

31. Oktober

 

30. November

 

31. Dezember

 

Keine Dauerfristverlängerung für ZM und One-Stop-Shop

Eine mögliche Dauerfristverlängerung für die Umsatzsteuer gilt nicht für die Zusammenfassende Meldung, nicht für das One-Stop-Shop und nicht für das Import-One-Stop-Shop!

 

Weitere Informationen zu den verschiedenen Steuerarten

Erläuterungen und Praxistipps zu den einzelnen Steuerarten lesen Sie in weiterführenden orgaMAX-Blogbeiträgen:

 

Lektüretipps

Weiterführende Informationen zu Rechts- und Steuerthemen finden Sie im orgaMAX-Blog und im Newsletter-Archiv: