Ab 2024 wird die Gesellschaft bürgerlichen Rechts endgültig zur vollwertigen Unternehmensform: Die GbR erhält auf Wunsch einen eigenen Registereintrag, ihre Rolle als rechtsfähige Trägerin des Gesellschaftsvermögens wird gesetzlich verankert. Für existierende oder geplante Personengesellschaften in dieser Rechtsform bringt das Handlungsbedarf mit sich.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) war lange so etwas wie die Behelfsvariante unter den Rechtformen von Unternehmen. Sie muss nicht auf Dauer angelegt sein und kann sogar ohne bewusste Absicht entstehen, wie der Beitrag „Vorsicht vor ungewollten GbR-Gründungen!“ erläutert. Anders als zur Gründung einer OHG, KG, GmbH oder UG sind zur GbR-Gründung weder schriftliche Verträge noch eine notarielle Beurkundung nötig. Das Vermögen, das in der GbR steckt, gehört bislang grundsätzlich nicht der Gesellschaft, sondern ihren Gesellschaftern. Sie haften, und auch die Einkommensteuer wird bei ihnen erhoben. Und nur die Gesellschafter, nicht aber die Gesellschaft selbst, konnten ursprünglich Verträge abschließen und Ansprüche vor Gericht einklagen. Eine Eintragung der Gesellschaft ist nicht möglich.
Das ändert sich ab dem 01. Januar 2024. In der Praxis hatten bereits die Gerichte die oft als zeitlich begrenzte „Gelegenheitsgesellschafts“ genutzte GbR gestärkt. So wurde ihr zumindest in bestimmten Grenzen eine eigene Rechtsfähigkeit zuerkannt (BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00). Ab dem kommenden Jahr treten nun verschiedene Bestimmungen des „Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“ (MoPeG) in Kraft, die die Rechtsform GbR endgültig aufwerten.
Bitte beachten Sie: Gesellschaft bürgerlichen Rechts, nicht Gesundheitsberufe Unglücklicherweise wird die Abkürzung eGbR für „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ leicht mit eGBR für „elektronisches Gesundheitsberufe-Register“ verwechselt. In diesem Beitrag geht es um die Rechtsform, nicht um Gesundheitsberufe. |
Die Eintragung der GbR ins Gesellschaftsregister erfordert die Einwilligung aller Gesellschafter und die Mitwirkung eines Notars. Im Register verzeichnet werden:
Änderungen an diesen Daten sind nach Eintragung meldepflichtig. Außerdem führt die Eintragung dazu, dass sich Gesellschafter mit einer Beteiligung von mehr als 25 Prozent als wirtschaftlich Berechtigte im Transparenzregister verzeichnen müssen.
Die Eintragung ins Gesellschaftsregister lässt sich später nicht wieder zurücknehmen. Die Gesellschaft bleibt eingetragen, bis sie erlischt oder nach einem Statuswechsel in einem anderen Register verzeichnet wird.
Die Eintragung ist freiwillig, anders als die Handelsregistereintragung bei der GmbH oder UG (haftungsbeschr.). Auch die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft ist nicht an die Eintragung gebunden. Eine nicht eingetragene Außen-GbR bleibt auch 2024 möglich. Dennoch dürfte sich für viele Unternehmen in der Rechtsform GbR der Schritt zur eGbR aufdrängen.
Durch die Eintragung wird die Gesellschaft automatisch zur Außen-GbR, das heißt sie tritt als GbR am Markt und gegenüber Vertragspartnern auf, kann Vermögen erwerben, Ansprüche einklagen und selbst verklagt werden (§ 719 BGB n. F.).
Bestehende GbR, die Grundstücksrechte oder Unternehmensanteile halten, verlieren diese nicht zum Jahreswechsel 2024, selbst wenn sie keine Eintragung vornehmen. Ein Verkauf oder eine Übertragung der Rechte erfordern jedoch den Wechsel zur eGbR.
Eine Innen-GbR bleibt weiterhin möglich. Dabei treten die Gesellschafter nach außen nur als Einzelpersonen auf, die GbR-Form prägt allein die internen Rechtsbeziehungen. In diesem Fall gibt es auch in Zukunft keinen Grund und erst recht keine Verpflichtung zur Eintragung. Allerdings ist eine Innen-GbR, die nicht am Rechtsverkehr teilnimmt, auch nicht rechtsfähig: Vertragsverhältnisse nach außen verpflichten und berechtigen immer nur die Gesellschafter als Einzelpersonen.
Ein Beispiel bilden mehrere Nutzer einer Büroetage, die untereinander als GbR Kosten und Aufwendungen teilen, während nur einer von ihnen nach außen als Mieter auftritt. Damit kann der Vermieter die nicht bezahlte Miete nicht bei einem anderen Gesellschafter der Innen-GbR eintreiben. Umgekehrt kann dieser keine Ansprüche an den Vermieter stellen, wenn notwendige Reparaturen ausbleiben. Die Innen-GbR kann zudem kein Vermögen erwerben. Wenn die Gesellschafter gemeinsam Büromobiliar kaufen, sind sie als Einzelpersonen dessen Eigentümer, nicht die Innen-GbR als Gesellschaft.
Aktuell erlischt eine GbR, sobald einer der beteiligten Gesellschafter entweder stirbt oder die Gesellschaft kündigt. Abweichende Regelungen müssen ausdrücklich in einem Gesellschaftsvertrag vereinbart werden.
Das ändert sich nun. Tod, Kündigung oder Insolvenz eines Gesellschafters führen zwar zu seinem Ausscheiden, nicht aber zur Auflösung der GbR, außer wenn der Gesellschaftsvertrag dies ausdrücklich vorsieht.
Scheidet ein Gesellschafter aus, wächst sein Anteil der verbleibenden Gesellschaftern zu (§ 712 BGB n. F.). Alternativ können Gesellschaftsanteile übertragen oder vererbt werden (§ 711 BGB n. F.).
Es wird auch in Zukunft die Möglichkeit geben, eine GbR von vornherein auf eine bestimmte Zeit zu befristen (§ 729 Abs. 1 Nr.1 BGB n. F.) Abgesehen davon erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation nur dann automatisch, wenn nur ein einziger Gesellschafter verbleibt (§ 712a BGB n. F.). Eine Ein-Personen-GbR ist auch in Zukunft unmöglich.
Am 01. Januar 2024 treten die entscheidenden Teile des MoPeG zur GbR und zum Gesellschaftsregister in Kraft. Gesellschafter von wirtschaftlich relevanten GbR können die verbleibende Zeit nutzen, um sich vorzubereiten. Eine kleine Checkliste der Punkte, an die es zu denken gilt:
Ganz klar: Solche Fragen klärt man sinnvollerweise mit Hilfe eines Anwalts oder einer Steuerberaterin. Auf die lange Bank schieben sollte man dies nicht.