Selbstständige können ein Fahrrad oder E-Bike als Teil ihres Betriebsvermögen führen, auch wenn sie vorwiegend privat damit unterwegs sind. Damit sind sämtliche Ausgaben für das Geschäftsrad vom Kaufpreis oder den Leasing-Raten bis zu Reparaturkosten Betriebsausgaben, die den Gewinn und damit die Steuern senken. Bei der Berücksichtigung der Privatnutzung des Firmenfahrrads ist der Fiskus ungewohnt großzügig. Allerdings fällt Umsatzsteuer an.
Es muss nicht immer ein Geschäftswagen sein. Selbstständige können sich durchaus auch geschäftlich auf zwei Rädern fortbewegen und damit etwas fürs Klima, für die Natur und für sich selbst tun.
Außerdem hat das Geschäftsfahrrad für Selbstständige aus steuerlicher Sicht weitere Vorzüge: Man kann damit, anders als mit einem Geschäftswagen, auch privat fahren, ohne dass die Privatnutzung die Einkommensteuerlast erhöht. Voraussetzung: Das Fahrrad fällt ins Betriebsvermögen. Dafür muss die betriebliche Nutzung mindestens zehn Prozent der Gesamtnutzung ausmachen. Die Beweislast dafür liegt im Zweifel beim Selbstständigen.
Wenn das Fahrrad ins Betriebseigentum fällt, sind alle damit zusammenhängenden Aufwendungen Betriebsausgaben. Sie mindern den Gewinn und damit die Einkommenssteuer beziehungsweise die Ertragssteuern. Zu den Kosten, die Selbstständige gelten machen können, gehören:
Als Abschreibungsfrist für Fahrräder und E-Bikes sehen die AfA-Tabellen der Finanzverwaltung sieben Jahre vor. Liegt der Anschaffungspreis nicht über 1.000 Euro, ist die Sofortabschreibung möglich. Bis 2022 lag die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter bei 800 Euro. Weitere Informationen zum Abschreiben liefert der Beitrag „Prinzip Abschreibung: Privileg oder Plage?“
Ein S-Pedelec als Firmenfahrzeug, das zumindest den Mofa-Führerschein voraussetzt und ein Versicherungskennzeichen erfordert, wird vom Finanzamt wie ein Elektro-Auto behandelt. Die Privatnutzung kann damit grundsätzlich auf zwei Arten erfasst werden: entweder per Fahrtenbuchmethode oder durch die 1-Prozent-Methode. Die wird hier aber gewissermaßen zur Viertelprozent- oder Halbprozent-Methode:
Der Listenpreis ist die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, Händlers oder Importeurs einschließlich Umsatzsteuer, abgerundet auf volle Hunderterbeträge. Weitere Informationen zur Fahrtenbuch- und 1-Prozentmethode sowie den Ausnahmen für Elektrofahrzeuge wie E-Autos und S-Pedelecs stehen im Beitrag „Geschäftswagen von Selbstständigen: 1-Prozent-Methode oder Fahrtenbuch?“
Weniger großzügig als bei der Einkommensteuer ist der Fiskus in Sachen Umsatzsteuer: Dort gilt für die Privatnutzung keine Steuerfreiheit. Auf die Möglichkeit der Privatnutzung muss Umsatzsteuer entrichtet werden. Natürlich gilt das nur dann, wenn die Kleinunternehmerregelung nicht genutzt wird.
Umgekehrt kann die Umsatzsteuer, die man selbst bezahlt, als Vorsteuer geltend gemacht werden: auf die Anschaffung oder die Leasingraten des Fahrrads, seine Reparatur und Wartung und ähnliches mehr.
Das gilt für konventionelle Fahrräder, E-Bikes und S-Pedelecs. So schreibt es der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in den Abschnitten 15.23 und 15.24 eindeutig fest (BMF-Schreiben vom 07.02.2022).
Zur Berechnung des Nettobetrags, auf den Umsatzsteuer anfällt, kann die 1-Prozent-Methode verwendet werden: Die Umsatzsteuer beträgt damit 19 Prozent von einem Prozent des Listenpreises des Zweirads zum Zeitpunkt der Anschaffung durch den Selbstständigen. Die Halbprozent- sowie Viertelprozent-Regelung gelten nicht bei der Umsatzsteuer.
Angenommen, das E-Bike stand zum Zeitpunkt der Anschaffung mit 4.070 Euro brutto in den Preislisten des Anbieters und erfüllt die Anforderungen für die volle Steuerbegünstigung bei der 1-Prozent-Methode (Anschaffung nach 2020, kein CO2-Ausstoß). Dann muss für die Privatnutzung des Firmenfahrrads pro Monat Umsatzsteuer in Höhe von 7,60 Euro entrichtet werden: Ein Prozent vom abgerundeten Listenpreis von 4.000 Euro entspricht 40 Euro, 19 Prozent davon sind der fällige Umsatzsteuersatz.
Drei Anmerkungen:
Besonders interessant kann das Leasing sein, wenn das Dienstrad oder das betriebliche E-Bike hochwertig und damit teuer ist. Die Leasing-Raten sind Betriebsausgaben, die darauf entfallende Umsatzsteuer ist als Vorsteuer abzugsfähig.
Ein Vorteil beim Leasing ist die Auswirkung auf die Liquidität: Statt der einmaligen hohen Kostenbelastung durch den Kauf, die steuerlich nur über sieben Jahre abgeschrieben werden darf, werden die Anschaffungskosten in festen Raten auf die Leasingfrist gestreckt und somit planbar. Viele E-Bike-Anbieter haben sich auf Selbstständige eingestellt und bieten entsprechende Leasing-Pakete an. Oft sind die Wartung und eine Diebstahlversicherung inbegriffen.
Allerdings ist Leasing nicht in jedem Fall die optimale Lösung. Es lohnt sich, vor der Entscheidung die Ausgaben durchzurechnen. Leasing-Offerten mit Wartung und Absicherung bei Diebstahl oder Beschädigung haben ihren Preis. Andererseits fallen diese Kosten auch beim Kauf durchs Unternehmen an, oder sind im Fall der Diebstahlversicherung von hochwertigen E-Bikes zumindest sehr überlegenswert. Auch der Vergleich unter den Anbietern ist sinnvoll, die Leasingkosten variieren.
Außerdem bleibt das geleaste Rad Eigentum des Leasing-Gebers. Wer erst nach einigen Monaten merkt, dass er mit dem Modell nicht zufrieden ist oder doch merkt, dass er lieber mit dem Auto fährt, bleibt an den Leasingvertrag gebunden. In jedem Fall sollte beim Leasing der Fall eines Diebstahls oder der Beschädigung vertraglich geklärt sein.
Einen auf Geschäftswagen bezogenen Vergleich der Argumente liefert der Beitrag „Geschäftswagen für Selbstständige: kaufen oder leasen?“
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