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Künstlersozialabgabe: Welche Unternehmen und Selbstständigen müssen zahlen?

13. Feb. 2025
8 MIN

Bild eines Fotografens mit vielen Kameras, dessen Beruf stellvertretend steht für die Berufe, für die in die Künstlersozialkasse eingezahlt werden muss.

Unternehmen und Selbstständige übersehen oft eine versteckte Kostenfalle: die Künstlersozialabgabe. Wer kreative Freelancer beauftragt, könnte abgabepflichtig sein – oft ohne es zu wissen. Doch Unwissenheit schützt nicht vor Nachzahlungen und Säumniszuschlägen. 2025 wurde die Bagatellgrenze auf 700 Euro angehoben, aber nicht alle profitieren davon. Wer muss zahlen? Welche Ausnahmen gibt es? Und wie lässt sich Ärger vermeiden? Erfahren Sie hier alles Wichtige auf einen Blick.

Viele Unternehmen und Selbstständige sind sich unsicher, wann die Künstlersozialabgabe fällig wird. Die wichtigsten Fakten im Überblick:

  • Bei Aufträgen an Selbstständige in Kreativberufen wird die Künstlersozialabgabe fällig. Sie entspricht fünf Prozent des Honorars.

  • Die Abgabe wird zum Beispiel fällig, wenn selbstständige Designer, Texterinnen, Fotografen oder Unterhaltungskünstlerinnen beauftragt werden.

  • Wer abgabepflichtig ist, muss von sich aus aktiv werden. Andernfalls drohen Nachforderungen und Säumniszuschläge.

  • Viele Selbstständige und Unternehmen wissen jedoch nichts von ihrer Abgabepflicht an die Künstlersozialkasse.

  • Für viele Auftraggeber gilt eine Bagatellgrenze. Sie wurde zum Jahresbeginn 2025 auf 700 Euro angehoben.

 

Künstlersozialabgabe: 5 Prozent des Honorars für selbstständige Kreative an die KSK

Selbstständige und Unternehmen müssen auf Honorare an selbstständige „Künstler und Publizisten“ eine besondere Abgabe bezahlen: die Künstlersozialabgabe. Seit dem Jahr 2023 beträgt die Künstlersozialabgabe fünf Prozent der Netto-Auftragssumme. Das bleibt auch 2025 so.

Abgabepflichtig sind Auftraggeber, nicht die kreativen Selbstständigen. Anders als bei den Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung wird also nicht etwa ein Teil der Bezahlung abgezweigt. Die Künstlersozialabgabe kommt vielmehr zum vollen Betrag des Honorars dazu.

Empfänger ist die Künstlersozialkasse (KSK). Sie ist für die Sozialversicherung von Selbstständigen in Kreativberufen zuständig. Der Versicherungsschutz wird zum Teil aus der Abgabe finanziert.

Viele Auftraggeber wissen gar nicht, dass auf das Honorar bestimmter kreativer Dienstleister Künstlersozialabgabe anfallen kann. Oft sind es erst die Prüfer der Deutschen Rentenversicherung, die über die Rechnungen stolpern. Dann drohen nicht nur Nachzahlungen, sondern auch Säumniszuschläge.

 

Weitere Informationen zur Künstlersozialkasse und Künstlersozialabgabe

Alles Wichtige zur „KSK“ finden Sie im Beitrag „Die Künstlersozialversicherung“. Der Artikel erläutert, wie die Künstlersozialkasse kreative Selbstständige sozial absichert.

Die Künstlersozialkasse bietet umfassende Informationen für „Unternehmer und Verwerter“ zur Künstlersozialabgabe. Direkte Fragen beantwortet sie unter der Nummer 04421 7543 5091 oder unter der E-Mail-Adresse abgabe@kuenstlersozialkasse.de. Tipps zur Beitragsvermeidung darf man dort allerdings nicht erwarten.

Rechtsgrundlage der Abgabe ist das Künstlersozialversicherungsgesetz. Entscheidend sind die Paragrafen 23 bis 33 KSVG.

 

 

Für welche Tätigkeiten fällt die Künstlersozialabgabe an?

Die Abgabepflicht entsteht, wenn Unternehmen Aufträge an Selbstständige mit bestimmten kreativen Tätigkeiten vergeben. Typische Beispiele:

  • Eine selbstständige Werbetexterin verfasst den neuen Produkt-Flyer oder schreibt Texte für die Shop-Seiten.

  • Ein selbstständiger Fotograf porträtiert das Team für die Website und die Social-Media-Auftritte.

  • Eine selbstständige Designerin gestaltet das Firmenlogo und die Visitenkarten neu.

  • Ein auf eigene Rechnung arbeitender Clown unterhält am Tag der offenen Tür die Kinder.

Die Abgabe setzt nicht voraus, dass der oder die Selbstständige selbst KSK-Mitglied ist. Sie entfällt auch nicht deshalb, weil Auftragnehmer ihren Sitz im Ausland haben, nur nebenbei selbstständig arbeiten, beim Finanzamt als Gewerbetreibende geführt werden oder mehrere Angestellte beschäftigen.

Ausschlaggebend ist vielmehr die Art der selbstständigen Tätigkeit.

Welche Berufe die KSK als abgabepflichtig einschätzt, zählt sie in einem zweiseitigen PDF-Dokument auf. Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Keine Abgabe wird fällig, wenn rein technische oder organisatorische Arbeiten durchgeführt werden, etwa nur die Installation eines Content-Management-Systems oder der reine Aufbau eines Bühnenbilds ohne gestalterische Leistung.

 

Wichtig: die Rechtsform des Auftragnehmers

In anderer Hinsicht ist der Status des oder der Beauftragten entscheidend: Es muss sich um Selbstständige handeln – und um natürliche Personen.

Beim Auftrag an eine GmbH oder eine andere Kapitalgesellschaft fällt keine Abgabe an, da diese eine juristische Person darstellt. Auch bei einer OHG, KG oder GmbH & Co. KG. wird auf die Abgabe verzichtet.

Schließen sich mehrere Designer dagegen zu einer GbR oder Partnerschaftsgesellschaft zusammen, besteht grundsätzlich Abgabepflicht für ihre Auftraggeber. wie auf den Einsatz einer angestellten Kreativkraft.

 

Bagatellgrenze von 700 Euro, außer bei „typischen Verwertern“

Das Gesetz unterscheidet zwei Fälle, in denen Unternehmen zur Künstlersozialabgabe verpflichtet sind.

Der erste Fall betrifft eine Liste sogenannter „typischer Verwerter“: Verlage, Presseagenturen, Theater, Orchester, Varietés, Konzertdirektionen, Rundfunk und Fernsehen, Produktion von Bild- und Tonträgern, Galerien, Werbe- und PR-Agenturen, Museen sowie Fortbildungseinrichtungen für kreative Tätigkeiten wie Schauspielschulen.

Solche Auftraggeber müssen auf jeden Auftrag an kreative Selbstständige Künstlersozialabgabe bezahlen, unabhängig davon, welches Gesamtvolumen im Jahr erreicht wird (§ 24 Abs. 1 KSVG).

Der zweite Fall gilt für alle anderen Unternehmen. Für sie wird die Abgabe unter folgenden Voraussetzungen relevant (§ 24 Abs. 2 KSVG):

  1. Sie vergeben zur Öffentlichkeitsarbeit oder für die Werbung Aufträge an selbstständige „Kreative“. Beispiele sind Anzeigengestaltung, das Texten von Pressemitteilungen, Webdesign oder die musikalische Unterhaltung bei der Produktpräsentation.

  2. Sie vergeben Aufträge an selbstständige Kreative, um mit dem Ergebnis Einnahmen zu erzielen. Das betrifft beispielsweise ein Unternehmen, das für eine Sonderedition seiner Produkte ein besonderes Design bestellt.

In diesem zweiten Fall gilt eine Bagatellgrenze. Die Künstlersozialabgabe muss nur bezahlt werden, wenn die gesamten kreativen Aufträge pro Jahr darüber liegen. Für 2025 beträgt diese Grenze 700 Euro. Ab 2026 steigt sie auf 1.000 Euro. Bis einschließlich 2024 lag sie bei 450 Euro.

Außerdem greift im zweiten Fall eine weitere Ausnahme. Honorare für Musiker, Schauspieler, Artisten und andere darstellende Künstler führen nicht zur Abgabepflicht, solange der Auftraggeber nicht mehr als drei Veranstaltungen pro Kalenderjahr durchführt. Wohlgemerkt: Dafür darf der Auftraggeber kein typischer Verwerter sein. Ein Theaterbetrieb, ein Konzertveranstalter oder eine Event-Agentur zahlen ab der ersten Veranstaltung Künstlersozialabgaben.

 

Meldung der „abgabepflichtigen Entgelte“

Die Künstlersozialabgabe wird pro Jahr entrichtet, jeweils für das Vorjahr. Ab einer bestimmten Höhe werden Vorauszahlungen festgesetzt.

Abgabepflichtige Unternehmen müssen von sich aus aktiv werden. Dazu genügt zunächst eine formlose Kontaktaufnahme mit der Künstlersozialversicherung. Sie kann schriftlich, per E-Mail oder telefonisch erfolgen. Im nächsten Schritt ist ein Anmeldeformular auszufüllen.

Wenn die Künstlersozialkasse eine Abgabepflicht feststellt, muss das Unternehmen in jedem weiteren Jahr bis zum 31. März die Summe der Entgelte melden, die im Vorjahr an selbstständige Kreative bezahlt wurden. Der Meldebogen kann online oder auf dem Postweg eingereicht werden.

 

Was abgabepflichtige Unternehmen noch wissen sollten:

  • Abgabe auch auf Auslagen und Nebenkosten, aber ohne Umsatzsteuer
    Werden dem oder der kreativen Selbstständigen auch Spesen erstattet oder Nebenkosten vergütet, dann werden diese Beträge bei der Berechnung der Abgabe mit berücksichtigt. Umsatzsteueranteile bleiben allerdings außen vor.

  • Abgabepflicht nur bei tatsächlicher Bezahlung
    Wenn das Honorar für einen Auftrag nicht bezahlt wurde, zum Beispiel wegen Beanstandungen, dann ist der Betrag nicht abgabepflichtig.

  • Kein Abwälzen auf die Selbstständigen
    Verwerter sind nicht berechtigt, die Künstlersozialabgabe dem Künstler vom Entgelt abzuziehen. Darauf weist die Künstlersozialkasse in ihren FAQ ausdrücklich hin: „Derartige Vereinbarungen verstoßen gegen das gesetzliche Verbot im Sozialgesetzbuch und sind von Anfang an nichtig.

  • Die Bezeichnung der Bezahlung ist irrelevant
    Soweit die Voraussetzungen vorliegen, ist es nicht von Bedeutung, ob ein Honorar, Tantiemen, eine Gage, Lizenzgebühren oder vergleichbare Aufwendungen bezahlt werden. Sachleistungen, freiwillige Bezahlungen sowie Ausfallhonorare sind ebenfalls abgabepflichtig. Das gilt selbst dann, wenn die Bezahlung über einen Dritten läuft.

  • Besonderer Fall: der kreative GmbH-Geschäftsführer
    Aufträge an eine GmbH sind von der Abgabe ausgenommen. Für die GmbH selbst kann jedoch die Vergütung des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin zur Abgabepflicht führen. Dafür genügt es beispielsweise, wenn die Gesellschafterin-Geschäftsführerin einer Fotoagentur-GmbH selbst Aufnahmen anfertigt. Weitere Informationen liefert der Beitrag „GmbH mit „kreativen“ Dienstleistungen? Dann droht KSK-Abgabe auf das Geschäftsführergehalt“.

  • „Nicht nur gelegentliche“ Auftragsvergabe: Formulierung gestrichen
    In der bis Ende 2022 geltenden Fassung von § 24 KSVG war die Abgabenpflicht darauf beschränkt, dass „nicht nur gelegentlich“ kreative Aufträge erteilt wurden. Auf dieser Grundlage klagte ein Anwalt erfolgreich gegen die Künstlersozialabgabe. Er hatte einem Webdesigner rund 1.750 Euro bezahlt, deutlich über der damaligen Bagatellgrenze. Das Bundessozialgericht gab seiner Klage dennoch statt, weil es sich um einen einzelnen Auftrag handelte (BSG, 01.06.2022- B 3 KS 3/21 R).

    Die Formulierung „nicht nur gelegentlich“ wurde zum 01. Januar 2023 aus dem Paragrafen gestrichen. Seither ist es für die Beitragspflicht nicht mehr relevant, ob KSK-relevante Aufträge regelmäßig oder nur vereinzelt erfolgen. Entscheidend ist nur noch die Jahresentgeltsumme.

  • Die Betriebsprüfer der DRV kontrollieren
    Die Künstlersozialabgabe wird nicht nur von der KSK selbst kontrolliert. Auch der Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung achtet darauf, zum Beispiel bei den regelmäßigen Betriebsprüfungen von Arbeitgebern.

 

Lektüretipps

Weiterführende Informationen zu Rechts- und Steuerthemen finden Sie im orgaMAX-Blog und im Newsletter-Archiv:

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