Viele Arbeitnehmer, aber auch Studierende, Ruheständler, Hausfrauen und -männer spielen mit dem Gedanken, sich nebenberuflich selbstständig zu machen. Anlässe, Motive und gute Gründe gibt es dafür genug: Vielseitig qualifizierte und interessierte Menschen möchten ...
Die gute Nachricht vorweg: Grundsätzlich spricht überhaupt nichts dagegen, freiberufliche oder gewerbliche Testballons zu starten.
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Denn in Deutschland gilt die Berufs- und Gewerbefreiheit:
Ausnahmen vom Grundsatz der Gewerbefreiheit gelten zum Beispiel für ...
Ausnahmen vom Grundsatz der Gewerbefreiheit durch staatliche Regulierungen gibt es darüber hinaus zum Beispiel im Handwerk und in den klassischen freien Berufen.
Lektüretipp: Einen Überblick über melde-, erlaubnis- und genehmigungspflichtige Branchen von „A“ wie „Abfallbeseitigung“ bis „Z“ wie „Zweiradmechaniker“ finden Sie auf den Internetseiten der IHK Frankfurt/Main. |
Dass die weitgehenden Freiheitsrechte nicht nur für jeweils einen Beruf oder ein Gewerbe gelten, ergibt sich bereits aus dem Steuerrecht. So dürfen Steuerpflichtige in ein und demselben Jahr bis zu sieben (!) verschiedene Einkunftsarten erzielen. § 2 EStG nennt Einkünfte aus ...
Mit anderen Worten: Eine hauptberuflich angestellte Buchhalterin könnte zum Beispiel auf ihrem Bauernhof Einliegerwohnungen vermieten, Gemüse anbauen und im eigenen Hofladen verkaufen, ihre Anbautipps als Bloggerin oder Autorin vermarkten, alte Bauernmöbel aus der Region in ihrem Online-Shop verkaufen und zugleich Dividenden aus ihrem Aktienbesitz sowie eine Halbwaisenrente beziehen.
Klingt ziemlich anstrengend, ist aber möglich und erlaubt. Und zeigt, dass die Idee einer selbstständig ausgeübten nebenberuflichen Tätigkeit ganz selbstverständlich zulässig ist.
Apropos zulässig: Für den ein oder anderen geschäftlichen Testballon auf eigene Rechnung können Sie sich eine formvollendete Unternehmensgründung mit allem Drum und Dran sparen.
Lektüretipp: Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie im orgaMAX-Blogbeitrag „Rechnung schreiben ohne Gewerbe: Darf ich das?“ |
Einen grundlegenden Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher Selbstständigkeit gibt es hierzulande nicht: Die allgemeinen Vorschriften des ...
... gelten für alle Selbstständigen und Unternehmer – ganz gleich wie umfangreich die Tätigkeit ist und ob gleichzeitig noch andere Aktivitäten ausgeübt werden!
Ausgesprochen bedeutsam ist der Unterschied zwischen Haupt- und Nebenberuf allerdings im Sozialversicherungsrecht. Dreh- und Angelpunkt ist dabei die Frage, ob eine Versicherungspflicht vorliegt in der gesetzlichen ...
Während Arbeitnehmer auf ihre Gehälter obligatorische Beiträge für die verschiedenen Sozialversicherungszweige entrichten müssen, haben Selbstständige und Unternehmer mehr Wahl- und Gestaltungsfreiheit bei ihrer persönlichen Absicherung.
Zwar müssen inzwischen auch sie eine Kranken- und Pflegeversicherung abschließen – es braucht jedoch keine gesetzliche Krankenkasse zu sein. Die übrigen gesetzlichen Pflichtversicherungen gelten für Selbstständige und Unternehmer (bislang noch) nicht. Ein Gesetz über die verpflichtende Altersvorsorge ist jedoch in Vorbereitung.
Falls Sie in Vollzeit als Angestellter arbeiten und nebenher kleinere Aufträge auf eigene Rechnung erledigen, stellt die Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebenberuf normalerweise überhaupt kein Problem dar. Als Arbeitnehmer sind Sie ja bereits umfassend sozial abgesichert.
Auf den Gewinn aus Ihrer nebenberuflichen Selbstständigkeit fallen in der Regel keine Sozialversicherungsbeiträge an. Ausnahmen gelten nur für einige wenige Berufe und Branchen (z. B. „arbeitnehmerähnliche Selbstständige“).
Wenn die Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebenberuf(en) weniger eindeutig ist, prüfen die Krankenkassen (im Auftrag der übrigen Sozialversicherungsträger), welches Beschäftigungsverhältnis bzw. welche selbstständige Tätigkeit den Mittelpunkt der Berufstätigkeit bildet. Kriterien sind dabei die finanzielle (wirtschaftliche) Bedeutung und der durchschnittliche zeitliche Anteil der verschiedenen Tätigkeiten.
Als Hauptberuf gilt grundsätzlich eine „Beschäftigung“ (= Arbeitnehmertätigkeit) ...
Bei Arbeitnehmern mit einer kürzeren Wochenarbeitszeit und einem geringeren Einkommen gehen die Sozialversicherungsträger bis zum Nachweis des Gegenteils davon aus, dass eine zusätzliche selbstständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird.
Bei Freiberuflern und Gewerbetreibenden spricht unabhängig von Zeitaufwand und Einkommen zudem die Beschäftigung eigener Mitarbeiter für das Vorliegen einer Hauptberuflichkeit. All diese Merkmale sind widerlegbare Anhaltspunkte: Entscheidend ist im Zweifel immer das tatsächliche Gesamtbild des Einzelfalls.
Lektüretipps:
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Nachdem der Sozialversicherungs-Status geklärt ist, lohnt sich noch ein Blick auf eine zweite Unterscheidung, die häufig zu Missverständnissen führt. Wenn zuvor von „Selbstständigen“ die Rede war, ging es um die Abgrenzung zu den nichtselbstständigen Beschäftigten (= Arbeitnehmern). Als Selbstständige gelten in diesem (weiteren) Sinne
Angehörige der freien Berufe (wie Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Steuerberater oder Journalisten) und ähnliche Selbstständige sind in vielerlei Hinsicht privilegiert: Sie ...
Mit anderen Worten: Das Dasein von Freiberuflern und nicht-gewerblichen Selbstständigen ist im Geschäftsleben etwas einfacher als das von Gewerbetreibenden.
Da der Unterschied bei Einzelunternehmern aber frühestens ab einem Jahresgewinn von ca. 24.500 Euro steuerlich spürbar wird, brauchen Sie sich anfangs darüber noch keine grauen Haare wachsen zu lassen.
Bitte beachten Sie:
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Die Aufnahme einer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit kann Ihnen grundsätzlich niemand verwehren. Allerdings gibt es Situationen, in denen bestimmte Ansprechpartner ein Wörtchen mitreden können:
Ob Sie Ihren Arbeitgeber über eine Nebentätigkeit informieren müssen oder gar eine Genehmigung brauchen, kommt auf den Einzelfall an. Viele Arbeitsverträge sehen eine Meldepflicht vor. In manchen Arbeitsverhältnissen sind Nebentätigkeiten sogar ganz untersagt oder von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig.
Ob solche Knebelverträge im Einzelfall einer gerichtlichen Prüfung standhalten, sei dahingestellt. Unstrittig ist jedoch, dass ...
Völlig frei können Sie über Ihre Freizeit also nicht verfügen. Aufgrund Ihres Arbeitsvertrages schulden Sie Ihrem Chef zwar keine dauerhaften Spitzenleistungen. Anspruch auf Ihre durchschnittliche Arbeitskraft hat er aber allemal!
Hinzu kommt: Wer nach Feierabend und am Wochenende einer oder mehreren Nebentätigkeiten nachgeht, verstößt unter Umständen gegen das Arbeitszeitgesetz:
Bitte beachten Sie: Die Arbeitszeit-Vorschriften gelten zwar nur für Arbeitnehmer: Aufgrund des Direktionsrechts und seiner Fürsorgepflicht kann Ihr Arbeitgeber aber die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes verlangen, wenn die zulässige Gesamtarbeitszeit durch eine nebenberufliche Selbstständigkeit überschritten wird. |
Andererseits: Ob Sie nach Feierabend auf der Couch sitzen und Netflix „bingen“ oder stattdessen schwunghaften Online-Handel betreiben, bloggen oder influencen, ist nach außen nicht unbedingt erkennbar. Und was Ihr Chef nicht weiß, das macht ihn auch nicht heiß.
Definitiv keine gute Idee ist es hingegen, dem eigenen Chef Konkurrenz zu machen oder gar die vorhandene Kundschaft abzuwerben. Durch ein solches Verhalten verletzen Arbeitnehmer ihre „Treuepflicht“ und gefährden so ihren Arbeitsplatz!
Während Sie Leistungen der Bundesagentur für Arbeit beziehen, dürfen Sie durchaus einer nebenberuflichen Selbstständigkeit nachgehen. Es gilt allerdings eine generelle Meldepflicht – und zwar normalerweise vor Aufnahme der Nebentätigkeit.
Dabei sind zwei Modelle zu unterscheiden:
Informationen zu den Themen „Nebeneinkünfte“ und „Zwischenbeschäftigung“ finden Sie im Merkblatt für Arbeitslose und im Informationsblatt Wissenswertes zum Thema Nebeneinkommen.
Wie so oft: Das kommt darauf an. Solange Sie unter Ihrem bürgerlichen Namen vom Küchentisch aus einer selbstständigen Nebentätigkeit nachgehen, fällt das nach außen hin überhaupt nicht auf und bietet auch keinen Interessenkonflikt.
Selbst wenn Ihr Vermieter mitbekommt, dass Sie Ihre privaten Wohnräume (auch) zu geschäftlichen Zwecken nutzen, stellt das nicht gleich eine missbräuchliche gewerbliche Nutzung dar. Ein sogenanntes stilles Gewerbe, durch das die übrigen Mieter weder gestört noch belästigt werden, ist für sich genommen kein Kündigungsgrund.
Ganz anders sieht es hingegen aus, wenn Sie in Ihrer Wohnung und dem Wohnhaus drumherum ...
Hintergrund: Die gewerbliche Nutzung von Wohnraum ist in vielen Mietverträgen grundsätzlich untersagt. Bevor Sie also vorhaben, ein Gewerbe größeren Stils in einer Mietwohnung aufzunehmen, fragen Sie sicherheitshalber bei Ihrem Berufs- oder Branchenverband nach. Sie können sich auch an einen Mieterverein wenden. So oder so holen Sie am besten rechtzeitig Ihren Vermieter ins Boot. Mit etwas gutem Willen findet sich in vielen Fällen eine für alle Seiten tragbare Lösung.
Wie gesagt: Die rechtlichen Anforderungen an nebenberuflich Selbstständige unterscheiden sich so gut wie gar nicht von denen an Vollzeit-Unternehmer.
LektüretippsWeiterführende Informationen zu Rechts- und Steuerthemen gibt es im orgaMAX-Blog und im Newsletter-Archiv:
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