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Vorsteuer aus Vorausrechnungen auch ohne Leistung und „Vorkasse“-Hinweis

Geschrieben von orgaMAX Redaktionsteam | 03.06.26 06:45

Wenn das Unternehmen eine vereinbarte Lieferung oder Dienstleistung bereits bezahlt hat und dann nichts bekommt, ist das ärgerlich. Noch ärgerlicher wird es, wenn dann auch noch der Vorsteuerabzug verweigert wird. In einem solchen Streitfall stellte sich der Bundesfinanzhof klar gegen das Finanzamt und dessen Umgang mit Vorausrechnungen.

Vorauszahlungsrechnung auch ohne Leistung und ohne „Vorauskasse“

  • Eine Vorausrechnung berechtigt nicht nur dann zur Vorsteuer, wenn sie Begriffe wie „Vorkasse“ verwendet. Es genügt, wenn insgesamt und aus den Umständen klar wird, dass es um eine Vorauszahlung geht.

  • Genauso wenig muss der Vorsteuerabzug daran scheitern, dass die vorab bezahlte Lieferung dann nicht erfolgt. Solange aus der Rechnung klar hervorgeht, was bezahlt werden soll, und zum Zahlungszeitpunkt kein begründeter Anlass vorliegt, an der Gegenleistung zu zweifeln, hat das Finanzamt die bezahlte Umsatzsteuer zu erstatten bzw. zu verrechnen.

Diese beiden Grundsätze ergeben sich aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs, dessen Begründung seit kurzem vorliegt (BFH, 04.12.2025 - V R 38/23). Die Entscheidung liefert Argumente für Unternehmen, denen das Finanzamt die Vorsteuererstattung für vorausbezahlte Rechnungen verweigert.

Der Fall: Vorab bezahlt, nie geliefert

Eine Anlegerin aus München ging im Jahr 2010 auf ein Investitionsmodell ein, bei dem sie eine Photovoltaikanlage kaufen und direkt an ein drittes Unternehmen fest verpachten sollte. Dafür wurden ihr hohe Renditen versprochen.

Im Dezember 2010 erhielt sie zwei Rechnungen für die PV-Anlage, die angeblich an die Betreiber- und Pächterfirma geliefert werden sollte. Die Anlage sollte insgesamt 30.000 Euro netto kosten. Darauf wurden 19 Prozent Umsatzsteuer fällig, zusätzlich also 5.700 Euro.

Tatsächlich wurde nie etwas ausgeliefert, denn es handelte sich um eine Betrugsmasche. Wenige Jahre später wurden die Verantwortlichen verurteilt. Sie hatten mehr als 270 Privatinvestoren hinters Licht geführt. Der Gesamtschaden betrug mehr als 10 Millionen Euro.

Doch das wusste die Münchener Anlegerin zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Sie bezahlte die Rechnung im Januar 2011. Einige Monate später meldete sie beim Finanzamt ein Gewerbe an und wollte die 5.700 Euro Umsatzsteuer aus der Rechnung als Vorsteuer erstattet haben. Das Finanzamt weigerte sich. So kam es zum Prozess vor den Finanzgerichten. Er zog sich bis zum Bundesfinanzhof, dem obersten deutschen Steuergericht.

Inzwischen sind kleine PV-Anlagen umsatzsteuerfrei. Die nur auf dem Papier existente PV-Anlage im beschriebenen Fall sollte eine Nennleistung von 7,89 kWp haben. Heute wäre sie nicht nur viel billiger. Auch Umsatzsteuer würde keine mehr anfallen. Seit 2023 gilt für PV-Anlagen mit einer Leistung bis 30 kWp der Null-Umsatzsteuersatz.


Streitpunkt: Vorkasse oder nicht?

  • Das Finanzamt argumentierte mit § 14c UStG. Dieser Paragraf besagt, vereinfacht gesagt: Wer eine Rechnung mit unkorrekter oder unberechtigter Umsatzsteuer ausstellt, schuldet diesen Betrag zwar dem Finanzamt. Trotzdem dürfen diejenigen, an die eine solche Rechnung adressiert ist, den bezahlten, aber fehlerhaften Umsatzsteuerbetrag nicht als Vorsteuer geltend machen.

  • Die Investorin berief sich darauf, dass sie gutgläubig eine Vorauszahlung geleistet hatte.

Grundsätzlich ist die Vorsteuererstattung also erst möglich, wenn die Lieferung oder Dienstleistung ausgeführt worden ist. Doch das Gesetz gestattet eine Ausnahme für Vorauszahlungen: In diesem Fall ist die Vorsteuer schon vor Ausführung oder Lieferung möglich. Das steht ebenfalls im Umsatzsteuergesetz (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 UStG).

Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass eine korrekte Rechnung vorliegt und diese bezahlt wurde. Schon deshalb ist es wichtig, eingehende Rechnungen gründlich zu prüfen. Wenn das Finanzamt bei einer Betriebsprüfung auf Rechnungen mit Formfehlern stößt, wird es selbst nach Jahren noch die Vorsteuer zurückverlangen.


BFH: Vorauszahlungsrechnung auch ohne die Angabe „Vorauszahlung“

Hängt der Vorsteuerabzug bei einer vorausbezahlten Leistung oder Lieferung davon ab, dass auf der Rechnung ein Begriff wie „Anzahlung“, „Vorauszahlung“ oder „Vorkasse“ steht? Muss aus den Rechnungsinformationen deutlich werden, dass eine Vorauszahlungsrechnung vorliegt?

Das war die Kernfrage, um die es schließlich vor dem Bundesfinanzhof ging. Das Gericht gab eine klare Antwort: Eine Vorauszahlungsrechnung mit Vorsteuerabzugsberechtigung muss keine solche Kennzeichnung enthalten. Es genügt, wenn aus anderen Gründen klar wird, dass es aus umsatzsteuerlicher Sicht in der Rechnung um eine Vorauszahlung geht.

Vorsicht: Nicht jede Art von Vorauskasse ermöglicht den Vorsteuerabzug

Trotzdem berechtigt nicht jede Vorausrechnung zur Vorsteuer. Darauf macht der BFH in seiner Urteilsbegründung aufmerksam.

  • In der Rechnung ist nicht klar bestimmt, welche Lieferung oder Leistung eigentlich vorab bezahlt wird? Dann ist der Vorsteuerabzug unzulässig.

  • Oder ist zum Zeitpunkt der Bezahlung unsicher, ob die Bestellung oder der Auftrag auch wirklich ausgeführt werden? Gibt es Gründe, daran ernsthaft zu zweifeln? Dann fällt die Berechtigung zum Vorsteuerabzug ebenfalls weg.

Bezahlt das Unternehmen eine vorab gestellte Rechnung über eine klar bezeichnete Lieferung oder Leistung und kann es davon ausgehen, dass es diese Sache auch bekommt, dann hat es grundsätzlich einen Anspruch auf die in der Rechnung enthaltene Vorsteuer. Dieser Anspruch entfällt nicht automatisch, wenn die vereinbarte Gegenleistung ausbleibt – außer, der Rechnungsbetrag wird zurückerstattet.

Das ist ein wichtiger Punkt, wenn Geschäftsleute zum Opfer von betrügerischen, insolventen oder plötzlich abgetauchten Geschäftspartnern werden. Hätte die Investorin im oben beschriebenen Fall allerdings ahnen müssen, dass ein Betrug vorliegt, wäre neben dem Netto-Rechnungsbetrag auch der Umsatzsteueranteil unwiederbringlich verloren.

Praxishinweis: Leider sieht es die Finanzverwaltung anders

Das Urteil des BFH ist angenehm praxisnah. Wenn eine Bestellung oder ein Auftrag schon vorab bezahlt wird, dann dürfen die auftraggebenden Unternehmen die bezahlte Umsatzsteuer auch direkt in der nächsten Umsatzsteuervoranmeldung geltend machen. Dafür muss die Rechnung weder einen Begriff wie „Vorauskasse“ enthalten noch zwingend einen voraussichtlichen Liefer- oder Leistungstermin angeben. Nur der Zahlungszeitpunkt oder -zeitraum muss sich ergeben.

Soweit die Feststellung des BFH. Leider legt die Finanzverwaltung gern besonders strikte Maßstäbe an. Im Umsatzsteueranwendungserlass steht: „Aus Rechnungen über Zahlungen vor Ausführung der Leistung muss hervorgehen, dass damit Voraus- oder Anzahlungen abgerechnet werden, z. B. durch Angabe des voraussichtlichen Zeitpunkts der Leistung.“ (Abschn. 14.8 Abs. 1 UStAE)

Deshalb ist es sinnvoll, wenn Vorausrechnungen und Abschlagsrechnungen klar als solche gekennzeichnet werden und möglichst den Zeitpunkt oder Zeitraum für die voraussichtliche Leistung oder Lieferung enthalten.

Fehlen solche ausdrücklichen Angaben auf einer Eingangsrechnung, sollte man um eine Korrektur bitten. Gemäß dem Urteil des BFH ist der Vorsteuerabzug zwar trotzdem möglich. Doch was nützt das, wenn man dafür extra vor Gericht ziehen muss?

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