Unternehmer-News-Blog

Produzierender Betrieb? Stromsteuer erstatten lassen!

9. Apr. 2025
5 MIN

Bild einer Steckdose vor gestreifter Tapete, das symbolisch für Stromverbrauch bzw. die Stromsteuerentlastung für Unternehmen steht.

Leidet Ihr Unternehmen unter hohen Stromkosten? Zumindest einen großen Teil der Stromsteuer können sich produzierende Betriebe wie Werkstätten oder Industrieunternehmen für 2024 und 2025 zurückholen. Das gilt auch für kleinere Unternehmen, solange ihre Stromsteuer mindestens bei 250 Euro liegt, was einem Stromverbrauch von rund 12.500 Kilowattstunden entspricht. Beim Antrag ans Hauptzollamt sollten Sie einige Dinge beachten.

 

Strompreispaket: Senkung der Stromsteuer für produzierende Betriebe

Speziell für produzierende Betriebe sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gilt für die Jahre 2024 und 2025 eine deutlich höhere Senkung der Stromsteuer. Dies ist Teil des „Strompreispakets“, das die Bundesregierung Ende 2023 zunächst für zwei Jahre beschlossen und 2024 verlängert hat.

  • Für 2024 und 2025 beträgt die Senkung 20 Euro pro Megawattstunde. Zuvor waren es 5,13 Euro. Unternehmen, die diese Entlastung nutzen, zahlen so an Stromsteuer statt dem Regelsatz von 2,05 Cent pro Kilowattstunde nur noch 0,05 Cent pro Kilowattstunde. Das ist der Mindestwert, den die EU zulässt.

  • Voraussetzung ist, dass die reguläre Stromsteuer im Antragsjahr mindestens 250 Euro betragen hat. Das entspricht einem Verbrauch von rund 12.500 Kilowattstunden.

 

Betriebliche Voraussetzungen: Wer erhält eine Stromsteuererstattung?

  • Antragsberechtigt sind Unternehmen, die im produzierenden Gewerbe beziehungsweise im verarbeitenden Gewerbe tätig sind. Dazu gehören neben Industriebetrieben grundsätzlich auch das Baugewerbe sowie produzierende Handwerksbetriebe.

  • Bei Mischbetrieben gibt der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit den Ausschlag.

  • Was ist ein produzierender Betrieb im Sinne der Regelung? Ausschlaggebend ist die „Klassifikation der Wirtschaftszweige“ des Bundesamts für Statistik in der Ausgabe 2003. Dort muss das Unternehmen in die Abschnitte C, D, E oder F fallen (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, Verarbeitendes Gewerbe, Energie- und Wasserversorgung, Baugewerbe).

  • Die Entlastung betrifft nur Strom, der zu betrieblichen Zwecken genutzt Für das Laden von E-Fahrzeugen kann man sich keine Stromsteuer erstatten lassen. Das Gleiche gilt für die Stromabgabe an Dritte. Wurde Nutzenergie in Form von „Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanischer Energie“ erzeugt, müssen diese von produzierenden Betrieben oder in der Land- und Forstwirtschaft verwendet worden sein, außer bei Druckluftflaschen.

  • Die Entlastung setzt einen „buchmäßigen Nachweis“ über die Menge und den Verwendungszweck des vom Betrieb verwendeten Stroms voraus. Können die Strommengen „nur mit unvertretbarem Aufwand“ ermittelt werden, dürfen sie geschätzt werden. Die Schätzung sollte sachgerecht und nachvollziehbar sein.

  • Die Entlastung ist nur möglich, wenn die Stromsteuer abgeführt wurde. Da die Stromsteuer in der Regel über den Versorger erhoben wird, muss also die Stromrechnung bezahlt

 

Entlastung von der Stromsteuer auf Antrag beim Hauptzollamt

  • Berechtigte Betriebe erhalten die Senkung der Stromsteuer nicht automatisch. Um davon zu profitieren, müssen sie einen Erstattungsantrag bei der Zollverwaltung

  • Der Antrag gilt jeweils für das zurückliegende Jahr. Die Antragsfrist endet am Dezember des Folgejahres.

  • Gestellt wird der Antrag online über das Zoll-Portal. Dafür wird ein Organisationskonto bei der Steuerplattform Elster benötigt. Die Bearbeitung liegt beim örtlich zuständigen Hauptzollamt. Es lässt sich über die Dienststellensuche auf Zoll.de ermitteln.

  • Für den Antrag müssen die verbrauchte Strommenge und der sich ergebende Entlastungsbetrag selbst ermittelt beziehungsweise berechnet werden.

  • Die Entlastung zählt als staatliche Beihilfe: Deshalb gehört zur Antragstellung die Bestätigung, dass sich das Unternehmen nicht „in wirtschaftlichen Schwierigkeiten“ befindet.

  • Weitere Voraussetzungen und Informationen zum Entlastungsantrag nennt die Zollverwaltung.

 

Die Entlastung steht im Stromsteuergesetz

Gesetzlich geregelt ist die Stromsteuer-Erstattung für produzierende Betriebe im Stromsteuergesetz § 9b StromStG. Weitere Regelungen stehen in der Stromsteuer-Durchführungsverordnung ( §§ 17b, 17c StromStV).

Die frühere Bundesregierung wollte Ende 2024 noch für eine „Verstetigung“ der höheren Entlastung sorgen. Die Entfristung der höheren Stromsteuererstattung ist allerdings mit dem Ende der Ampelkoalition gescheitert.

Damit gilt nach jetzigem Stand ab 2026 wieder der alte Entlastungsbetrag von 0,513 Cent pro Kilowattstunde, so dass produzierende Betriebe dann wieder rund 1,5 Cent an Stromsteuer pro Kilowattstunde bezahlen.

 

Entlastung als Betriebseinnahme

Die im Vorjahr bezahlte Stromsteuer wurde bei ordentlicher Buchführung als Betriebsausgabe gebucht. Folgerichtig muss eine später erfolgende, teilweise Erstattung als Betriebseinnahme erfasst werden.

 

Erlass, Erstattung oder Vergütung der Stromsteuer für bestimmte Verfahren

Das Gesetz sieht weitere Erleichterungen bei der Stromsteuer vor. Für bestimmte Betriebe sind „Erlass, Erstattung oder Vergütung“ der Stromsteuer möglich (§ 9a StromStG).

Das gilt für produzierende Betriebe, die den Strom zur Elektrolyse, zur chemischen Reduktion, zur Herstellung von Glas, Keramik, Zement und ähnlichen Produkten oder in der Metallerzeugung und Metallverarbeitung verwenden. Diese Entlastungsvariante erfordert umfangreichere Antragsunterlagen. Auch dazu hält der Zoll weitere Informationen bereit.

 

Lektüretipps

Weiterführende Informationen zu Rechts- und Steuerthemen finden Sie im orgaMAX-Blog und im Newsletter-Archiv:

unknown-1594719540955-1

Fragen oder Anregungen?

Melden Sie sich gerne bei uns per E-Mail oder unter
+49 (0) 52 31 - 70 90 - 0

Top-Themen | Unternehmer-News

Blog-Abo per E-Mail

  • Aktuelle Artikel und Tipps
  • Regelmäßige Infos
  • Kostenlos und jederzeit kündbar

Mehr aus unseren orgaMAX Blogs:

Unternehmer-News  Effizienter arbeiten, Umsätze steigern und Ihr Unternehmen in die Erfolgsspur  führen.
orgaMAX Tipps  Wertvolle Tipps, Tricks und Termine für den Büroalltag mit orgaMAX.

Top-Themen | orgaMAX ERP Tipps