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Steuer- und Sozialversicherungstermine 2025 (+Download!)

4. Feb. 2025
16 MIN

Großaufnahme eines Kalenderblattes, ein Tag ist umkreist. Die Abbildung soll Steuer- und Sozialversicherungstermine symbolisieren.Der Staat ist ein unangenehmer Gläubiger – verpasste Steuer- und Sozialversicherungstermine können für Selbstständige und Unternehmen teuer werden. Damit Sie den Überblick behalten und Ihre Liquidität sichern, haben wir eine praktische Terminübersicht für Sie zusammengestellt. Jetzt kostenfrei herunterladen und alle Fristen im Blick behalten!

 

Die wichtigsten Steuertermine für Unternehmer und Arbeitgeber im Jahr 2025

Viele Steuern werden nicht nur nach der entsprechenden Jahressteuererklärung erhoben. Der Staat möchte vorher schon Vorauszahlungen – bei der Umsatzsteuer, der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer und der Grundsteuer. Als Folge verteilen sich die Steuerfälligkeiten über das gesamte Jahr.


Hier finden Sie alle Steuer- und Sozialversicherungstermine 2025 – übersichtlich nach Monaten sortiert, damit Sie jederzeit den nächsten Fälligkeitstermin im Blick haben:

Zahlung bis

Schonfrist bis

Steuerpflicht:

Januar

10. Januar

13. Januar

Lohnsteuer (bei monatlicher und bei quartalsweiser Lohnsteueranmeldung)

10. Januar

13. Januar

Umsatzsteuervorauszahlung (bei monatlicher und bei quartalsweiser Umsatzsteuervoranmeldung)

31. Januar

-

grenzüberschreitende Umsatzsteuer (One-Stop-Shop)

Februar

10. Februar

13. Februar

Lohnsteuer (bei monatlicher Lohnsteueranmeldung)

10. Februar

13. Februar

Umsatzsteuervorauszahlung (bei monatlicher Umsatzsteuervoranmeldung)

17. Februar

20. Februar

Gewerbesteuervorauszahlung

17. Februar

20. Februar

Grundsteuervorauszahlung

März

10. März

13. März

Lohnsteuer (bei monatlicher Lohnsteueranmeldung)

10. März

13. März

Umsatzsteuervorauszahlung (bei monatlicher Umsatzsteuervoranmeldung)

10. März

13. März

Einkommensteuervorauszahlung

10. März

13. März

Körperschaftsteuervorauszahlung

April

10. April

14. April

Lohnsteuer (bei monatlicher und bei quartalsweiser Lohnsteueranmeldung)

10. April

14. April

Umsatzsteuervorauszahlung (bei monatlicher und bei quartalsweiser Umsatzsteuervoranmeldung)

30. April

-

grenzüberschreitende Umsatzsteuer (One-Stop-Shop)

Mai

12. Mai

15. Mai

Lohnsteuer (bei monatlicher Lohnsteueranmeldung)

12. Mai

15. Mai

Umsatzsteuervorauszahlung (bei monatlicher Umsatzsteuervoranmeldung)

15. Mai

19. Mai

Gewerbesteuervorauszahlung

15. Mai

19. Mai

Grundsteuervorauszahlung

Juni

10. Juni

13. Juni

Lohnsteuer (bei monatlicher Lohnsteueranmeldung)

10. Juni

13. Juni

Umsatzsteuervorauszahlung (bei monatlicher Umsatzsteuervoranmeldung)

10. Juni

13. Juni

Einkommensteuervorauszahlung

10. Juni

13. Juni

Körperschaftsteuervorauszahlung

Juli

10. Juli

14. Juli

Lohnsteuer (bei monatlicher und bei quartalsweiser Lohnsteueranmeldung)

10. Juli

14. Juli

Umsatzsteuervorauszahlung (bei monatlicher und bei quartalsweiser Umsatzsteuervoranmeldung)

31. Juli

-

grenzüberschreitende Umsatzsteuer (One-Stop-Shop)

August

11. August

14. August

Lohnsteuer (bei monatlicher Lohnsteueranmeldung)

11. August

14. August

Umsatzsteuervorauszahlung (bei monatlicher Umsatzsteuervoranmeldung)

15. August

18. August

Gewerbesteuervorauszahlung

15. August

18. August

Grundsteuervorauszahlung

September

10. September

15. September

Lohnsteuer (bei monatlicher Lohnsteueranmeldung)

10. September

15. September

Umsatzsteuervorauszahlung (bei monatlicher Umsatzsteuervoranmeldung)

10. September

15. September

Einkommensteuervorauszahlung

10. September

15. September

Körperschaftsteuervorauszahlung

Oktober

10. Oktober

13. Oktober

Lohnsteuer (bei monatlicher und bei quartalsweiser Lohnsteueranmeldung)

10. Oktober

13. Oktober

Umsatzsteuervorauszahlung (bei monatlicher und bei quartalsweiser Umsatzsteuervoranmeldung)

31. Oktober

-

grenzüberschreitende Umsatzsteuer (One-Stop-Shop)

November

10. November

13. November

Lohnsteuer (bei monatlicher Lohnsteueranmeldung)

10. November

13. November

Umsatzsteuervorauszahlung (bei monatlicher Umsatzsteuervoranmeldung)

17. November

20. November

Gewerbesteuervorauszahlung

17. November

20. November

Grundsteuervorauszahlung

Dezember

10. Dezember

15. Dezember

Lohnsteuer (bei monatlicher Lohnsteueranmeldung)

10. Dezember

15. Dezember

Umsatzsteuervorauszahlung (bei monatlicher Umsatzsteuervoranmeldung)

10. Dezember

15. Dezember

Einkommensteuervorauszahlung

10. Dezember

15. Dezember

Körperschaftsteuervorauszahlung

 

Säumniszuschläge und Schonfrist

Wird die Steuer nicht fristgerecht bezahlt, erhebt das Finanzamt monatlich Säumniszuschläge. Sie liegen bei einem Prozent des nicht bezahlten Betrags, abgerundet auf die nächste durch 50 teilbare Zahl. Das entspricht einem Jahreszins von 12 Prozent.

Die jeweils in der zweiten Tabellenspalte angegebene Schonfrist folgt aus § 240 Abs. 3 AO. Wenn die Zahlung zwar nach Fälligkeit, aber noch innerhalb der Schonfrist beim Finanzamt eingeht, werden keine Säumniszuschläge berechnet. Die Schonfrist gilt nicht bei Zahlung per Scheck.

 

Termine für die Steuererklärungen

Abgabetermin für die Einkommensteuererklärung, Körperschaftsteuererklärung, Umsatzsteuererklärung und Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2024 ist der 31. Juli 2025.

Wer sich von einem Steuerberater beraten lässt, hat mit der Abgabe der Steuererklärungen bis zum 30. April 2026 Zeit. Tipps zur Suche nach dem passenden Berater liefert „So finden Sie einen guten Steuerberater“.

 

Weitere Informationen zu den Steuerarten

Erläuterungen und Praxistipps zu den einzelnen Steuerarten lesen Sie in weiterführenden orgaMAX-Blogbeiträgen:

 

Dauerfristverlängerung: Zusatzmonat für die Umsatzsteuervoranmeldung

Durch eine Dauerfristverlängerung wird der Abgabetermin für die Umsatzsteuervoranmeldung um einen Monat verschoben. Die quartalsweise Voranmeldung sowie Zahlung brauchen also erst zum 10. Februar, 10. Mai, 10. August oder 10. November beim Finanzamt einzugehen. Bei monatlicher Umsatzsteuervoranmeldung verlängert sich die Frist bis zum 10. des übernächsten Monats, für den Januar also bis zum 10. März.

Für die Dauerfristverlängerung genügt ein Antrag ans Finanzamt. Begründet werden muss er nicht. Er gilt als bewilligt, wenn er nicht ausdrücklich abgelehnt wird. In der Regel erhebt das Finanzamt keine Einwände. Ausführliche Informationen lesen Sie in „Dauerfristverlängerung: Mehr Zeit und weniger Arbeit mit Umsatzsteuer-Meldungen“.

 

Zusammenfassende Meldungen

Wenn Selbstständige mit Sitz in Deutschland bestimmte Lieferungen und Dienstleistungen ins EU-Ausland erbringen, gilt in bestimmten Fällen eine Umkehrung der Umsatzsteuerlast. In diesem Fall muss der Kunde die Umsatzsteuer melden.

Solche für den Lieferanten oder Dienstleister umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Umsätze müssen an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet werden. Das geschieht in Form einer „Zusammenfassenden Meldung“ oder „ZM“. Sie kann über die Steuerplattform ELSTER abgegeben werden. Ob die Abgabe monatlich, quartalsweise oder jährlich erfolgen muss, hängt von der Höhe der entsprechenden Umsätze ab.

Die Abgabe muss bis zum 25. des Monats erledigt werden, der auf den Meldezeitraum folgt. Fällt dieser Tag auf einen Feiertag oder ein Wochenende, verlängert sich die Abgabefrist bis zum nächsten Arbeitstag. Die Fristen dafür betragen im Jahr 2025:

27. Januar

bei monatlicher und bei quartalsweiser Abgabe

25. Februar

bei monatlicher Abgabe

25. März

bei monatlicher Abgabe

25. April

bei monatlicher und bei quartalsweiser Abgabe

26. Mai

bei monatlicher Abgabe

25. Juni

bei monatlicher Abgabe

25. Juli

bei monatlicher und bei quartalsweiser Abgabe

25. August

bei monatlicher Abgabe

25. September

bei monatlicher Abgabe

27. Oktober

bei monatlicher und bei quartalsweiser Abgabe

25. November

bei monatlicher Abgabe

29. Dezember

bei monatlicher Abgabe


Eine Dauerfristverlängerung für die Umsatzsteuer gilt nicht für die Fälligkeit der ZM.

 

Termine für die Sozialversicherung 2025

Feste Fristen gibt es auch für die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber für Arbeitnehmer abführen müssen. Das gilt sowohl für die Übermittlung der Beitragsnachweise als auch für die Zahlung der Beiträge selbst. Dazu kommen die Jahresmeldungen für das Vorjahr, die im Februar fällig werden.

Arbeitgeber sollten diese Fristen ernst nehmen. Das Nichtabführen der Arbeitnehmeranteile stellt eine Straftat dar („Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt“, § 266a StGB). Außerdem sieht das Sozialgesetzbuch für fehlende oder fehlerhafte Meldungen zur Sozialversicherung Bußgelder bis zu 25.000 Euro vor (§ 111 Abs. 4 SGB IV).

Die Frist zur Zahlung der Beiträge für einen bestimmten Monat läuft am drittletzten Bankarbeitstag dieses Monats ab. Dann muss das Geld bei der Einzugsstelle sein. Die Beitragsnachweise müssen am fünftletzten Tag des jeweiligen Monats übermittelt worden sein, und zwar bereits um 0:00 Uhr. Sie sollten also spätestens einen Tag vorher eingehen.

Die Fälligkeiten der Sozialversicherungsbeiträge im Jahr 2025:

Fälligkeit Jahresmeldung und UV-Jahresmeldung

Fälligkeit des Beitragsnachweises (muss um 0.00 Uhr vorliegen)

Fälligkeit der Beiträge

 

27. Januar

29. Januar

17. Februar

24. Februar

26. Februar

 

25. März

27. März

 

24. April

28. April

 

23. Mai

27. Mai

 

24. Juni

26. Juni

 

25. Juli

29. Juli

 

25. August

27. August

 

24 September

26. September

 

24. Oktober, wenn der Reformationstag ein Feiertag ist, ansonsten 27. Oktober

28. Oktober, wenn der Reformationstag ein Feiertag ist, ansonsten 29. Oktober

 

24. November

26. November

 

19. Dezember

23. Dezember

 

Neben Sonntagen und Feiertagen zählen Samstage nicht als Bankarbeitstage. Feiertagsregelungen sind Sache der Bundesländer. Deshalb können sich die Fälligkeiten je nach dem Sitz des Sozialversicherungsträgers beziehungsweise der Krankenkasse unterscheiden. Das wirkt sich 2025 im Oktober aus.

  • Der Reformationstag am 31. Oktober ist Feiertag in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Damit verschieben sich die Fälligkeiten dort nach vorn.

  • In Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz sowie im Saarland ist der Reformationstag kein Feiertag, deshalb sind Beitragsnachweis und Beiträge dort im Oktober etwas später fällig.

 

Lektüretipps

Weiterführende Informationen zu Rechts- und Steuerthemen finden Sie im orgaMAX-Blog und im Newsletter-Archiv:

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Fragen oder Anregungen?

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