Die gute Nachricht gleich vorweg: Ja, ein Wechsel zur Kleinunternehmer-Regelung steht auch zuvor umsatzsteuerpflichtigen Unternehmern offen. Vorausgesetzt natürlich, sie erfüllen die dafür erforderlichen Voraussetzungen. Allerdings sollte der Umstieg gut überlegt sein: Die Umstellung ist nicht ganz unkompliziert und lohnt sich auch nur unter ganz bestimmten Umständen.
Bitte beachten Sie: Genau genommen sind auch Kleinunternehmer umsatzsteuerpflichtig. Bei ihnen wird die Umsatzsteuer lediglich „nicht erhoben“. So steht es in § 19 UStG. Die Entstehung und Erhebung der Umsatzsteuer spielt bei einer Rückkehr zur Kleinunternehmer-Regelung denn auch eine wichtige Rolle. Doch der Reihe nach: |
Durch die „Besteuerung der Kleinunternehmer“ entfällt bei Unternehmern mit geringen Jahresumsätzen ein großer Teil des Verwaltungsaufwands. Umsatzsteuerliche Kleinunternehmer ...
Mit anderen Worten: Der bürokratische Aufwand ist kleiner – dafür verlieren Kleinunternehmer aber auch die sonst übliche Vorsteuer-Abzugsberechtigung. Das macht Beschaffungen teurer: Der Umsatzsteueranteil betrieblicher Einkäufe schlägt voll auf die Kosten durch und schmälert so den Gewinn.
Bitte beachten Sie: Niemand ist verpflichtet, die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch zu nehmen. Wer trotz geringer Anfangsumsätze freiwillig auf die Anwendung der Vorschrift verzichtet, ist allerdings fünf Kalenderjahre lang daran gebunden. Auf diese Weise sollen unerwünschte Mitnahmeeffekte durch Wechsel des Besteuerungsverfahrens unterbunden werden. |
Neben den administrativen Erleichterungen bringt die Kleinunternehmer-Regelung letztlich nur dann finanzielle Vorteile, wenn die Kundschaft überwiegend aus Endverbrauchern besteht:
Bei Geschäftskunden hingegen wirkt sich das Kleinunternehmer-Privileg nicht positiv aus: Für diese Zielgruppe ist der Umsatzsteueranteil bekanntlich ein durchlaufender Posten. Hinzu kommt: Im B2B-Geschäft outen Sie sich durch den fehlenden Umsatzsteuer-Ausweis auf der Rechnung als „kleiner Krauter“. Kleinunternehmer gelten im Geschäftsleben oft als unprofessionelle Amateure.
Die Kleinunternehmer-Regelung gilt landläufig als steuerliche Erleichterung für Gründer. Tatsächlich wird sie überwiegend von Nachwuchs-Selbstständigen in der Anlaufphase genutzt. Wer im Nebenerwerb selbstständig oder gewerblich tätig ist (oder aus anderen Gründen langfristig geringe Jahresumsätze macht), darf die Kleinunternehmer-Regelung aber auch dauerhaft in Anspruch nehmen.
Voraussetzung für das Kleinunternehmer-Dasein ist das Einhalten der folgenden Umsatzgrenzen:
und
Wichtig: Die KleinunternehmeR-Regelung ist eine personenbezogene Vorschrift: Erzielt eine natürliche Person Umsätze aus unterschiedlichen Gewerbebetrieben und / oder verschiedenen selbstständigen Tätigkeiten, werden die betreffenden Umsätze addiert. Die Umsatzgrenzen lassen sich also nicht durch Verteilung auf mehrere KleinunternehmeN erhöhen! |
Nun aber zu den Konditionen eines nachträglichen Wechsels oder einer Rückkehr zur Kleinunternehmer-Regelung:
Ihre Umsätze sind in den letzten Jahren (nicht nur Corona-bedingt) spürbar gesunken – und werden sich in absehbarer Zeit voraussichtlich auch nicht erholen? Sie machen überwiegend Geschäfte mit Privatleuten und möchten sich in Zukunft den Umsatzsteuer-Aufwand sparen?
Dann sind die folgenden Punkte für Sie wichtig:
So oder so: Die für Ihren Betrieb relevanten Zahlen ergeben sich aus Ihren Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Ihrer Umsatzsteuererklärung für das Vorjahr.
Die Umsatzgrenze für das laufende Geschäftsjahr ist für einen möglichen Wechsel zur Kleinunternehmer-Regelung hingegen bedeutungslos: Wenn bereits absehbar ist, dass Sie im neuen Jahr zwischen 22.000 Euro und 50.000 Euro Umsatz machen werden, lohnt sich das Nachdenken über einen Wechsel der Besteuerungsart von vornherein nicht.
Bitte beachten Sie: Ein Wechsel zur Kleinunternehmer-Regelung ist grundsätzlich nur zu Beginn eines neuen Kalenderjahres möglich. |
Sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, können Sie das Finanzamt theoretisch noch rückwirkend mit der Umsatzsteuererklärung im folgenden Jahr über den Wechsel zum Kleinunternehmer-Status informieren. Wenn Sie sich so lange Zeit lassen ...
Dieser Aufwand dürfte sich aber nur in (sehr seltenen!) Ausnahmefällen lohnen.
Wichtig: Die genannten Wechsel-Konditionen dienen nur einer ersten Orientierung. Denn bei einem nachträglichen Wechsel zur Kleinunternehmer-Regelung sind darüber hinaus eine Menge Feinheiten zu beachten.
Hier die wichtigsten Stolperfallen im Überblick:
Bitte beachten Sie: Die Details eventueller Umsatzsteuer- und Vorsteuerkorrekturen ergeben sich aus § 15a UStG in Verbindung mit § 44 UStDV. Die genauen Details sollten Sie unbedingt mit einem Steuerberater besprechen. |
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