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Kleinunternehmerregelung: Wichtige Änderungen ab 2025

29. Nov. 2024
7 MIN

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Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer berechnen. Das Jahressteuergesetz 2024 bringt für diese Kleinunternehmerregelung wichtige Änderungen. Dazu gehören höhere Umsatzgrenzen, eine EU-weite Geltung des Kleinunternehmer-Status und eine Befreiung von der Pflicht, E-Rechnungen auszustellen. Wenn Sie Kleinunternehmer sind oder als Geschäftspartner haben, sollten Sie die Neuerungen kennen.

 

Ab 2025 wird die Kleinunternehmer-Regelung umgekrempelt

Das Jahressteuergesetz 2024 sieht viele Neuerungen im Steuerrecht vor. Auch die Kleinunternehmer-Regelung ist betroffen. Dieser Beitrag fasst zusammen, was sich dort voraussichtlich ändert.

Das Gesetz hat Bundestag und Bundesrat passiert. Die Regelungen zum Kleinunternehmer-Status werden zum 1. Januar 2025 in Kraft treten.

Die wichtigsten Änderungen für Kleinunternehmer:

  • In Zukunft sind Netto-Beträge als Umsatzgrenzen für den Kleinunternehmer-Status ausschlaggebend. Bislang wurden sie als Brutto-Beträge festgelegt.
  • Diese Netto-Umsatzgrenzen steigen auf 25.000 Euro im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr.
  • Bei Überschreiten tritt dann sofort die Umsatzsteuerpflicht ein, nicht wie bisher erst im Folgejahr.
  • Der Kleinunternehmer-Status wird EU-weit nutzbar.
  • Für Kleinunternehmer ist eine eigene Steuernummer vorgesehen, die Kleinunternehmer-Identitätsnummer.
  • Für Ausgangsrechnungen von Kleinunternehmern gilt eine Ausnahme von der E-Rechnungspflicht (aber nicht bei Eingangsrechnungen).

 

Quellen und Links:

Der Paragraf zu Kleinunternehmern im Umsatzsteuergesetz (§ 19 UStG) wird komplett überarbeitet. Dazu kommt ein neuer, ergänzender Paragraf 19a UStG. Außerdem wird die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung um einen Paragrafen 34a erweitert.

Die Änderungen ergeben sich aus dem Jahressteuergesetz 2024 (Art. 25 Nr. 17, 18 und Art. 29 Nr. 5 JStG 2024, Seite 63 – 64 sowie 69 der verlinkten PDF-Datei). Hintergrund der Novellierung ist die Kleinunternehmer-Richtlinie der EU (RL (EU) 2020/285).

Hinweise zur europäischen Kleinunternehmerregelung, dem geplanten Meldeverfahren und der vorgesehen Kleinunternehmer-Identitätsnummer findet man beim Bundeszentralamt für Steuern.

 

Die Kleinunternehmerregelung kurz erklärt

Für Selbstständige und Unternehmen gilt bis zu einer bestimmten Umsatzgrenze eine Sonderregelung im Umsatzsteuerrecht: Wenn der Umsatz diese Grenze nicht überschreitet, muss man den Kunden keine Umsatzsteuer berechnen. Stattdessen stellen Kleinunternehmer Rechnungen ohne Umsatzsteueranteil aus.

Im Gegenzug sind Kleinunternehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt: Sie erhalten die Umsatzsteuer, die sie selbst an Lieferanten und Dienstleistern bezahlen, vom Finanzamt nicht erstattet. Darum können Selbstständige, die die Voraussetzungen der Kleinunternehmer-Regelung erfüllen, alternativ und freiwillig für die Umsatzsteuerpflicht optieren, statt Kleinunternehmer zu sein, und dann den Vorsteuerabzug nutzen.

Die Kleinunternehmer-Regelung ist für Selbstständige von Vorteil, wenn sie …

  • Privatleute als Kunden haben: Für Endverbraucher macht es sich bemerkbar, wenn die Umsatzsteuer nicht auf den Preis aufgeschlagen wird. Der Regelsatz von 19 Prozent erhöht den Endpreis ja fast um ein Fünftel. Für Geschäftskunden, die diesen Aufschlag als Vorsteuer erstattet bekommen, ist dies dagegen nur ein durchlaufender Posten.
  • ohne teure Betriebsmittel und Investitionen auskommen. Da Kleinunternehmer die an Lieferanten und Dienstleister bezahlte Umsatzsteuer nicht erstattet bekommen, werden deren Rechnungen entsprechend teurer.

Eine ausführliche Darstellung der Kleinunternehmer-Vorschriften gemäß der derzeit noch geltenden Rechtslage liefert „Fluch und Segen der Kleinunternehmerregelung“. Weitere Informationen bieten „Zurück zur Kleinunternehmer-Regelung?“ und „Steuern für Selbstständige: Umsatzsteuer“.

 

Das ändert sich für Kleinunternehmer ab 2025:

  • Die Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer steigen, und zwar auf maximal 25.000 Euro im Vorjahr und maximal 100.000 Euro im laufenden Jahr (netto).
    Bis einschließlich 2024 durften Kleinunternehmer maximal 22.000 Euro Umsatz im Vorjahr erzielen, und im laufenden Jahr voraussichtlich höchstens 50.000 Euro Umsatz (brutto).
  • Die neuen Umsatzgrenzen werden als Nettogrenze ohne Umsatzsteuer Zum Vergleich: Die Vorjahres-Umsatzgrenze von 25.000 Euro netto entspricht einem Brutto-Betrag von 29.750 Euro, wenn auf alle Waren oder Dienstleistungen 19 Prozent „Mehrwertsteuer“ anfallen.
    Bislang waren die geltenden Umsatzgrenzen als Brutto-Grenzen definiert. Den 22.000 Euro brutto entspricht deshalb ein Netto-Umsatz von 18.487,39 Euro, falls auch hier durchweg der volle Umsatzsteuersatz von 19 Prozent greift.
  • Bei der Bestimmung der Umsätze für die Kleinunternehmerregelungen zählen viele umsatzsteuerfreie Umsätze nicht mit. Dazu gehören zum Beispiel Heilbehandlungen, Pflegedienstleistungen oder umsatzsteuerfreie Vermietungen.
    Eine solche Ausnahme war bislang nicht Teil des Gesetzes, weil sie aufgrund der Bruttogrenze nicht relevant war. Die bisher schon geltende Ausnahme für Umsätze mit „Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens“, etwa durch den Verkauf einer gebrauchten Maschine, gilt weiterhin.
  • Die Umsatzgrenze fürs laufende Jahr wird nicht mehr per Prognoseentscheidung Stattdessen tritt die Umsatzsteuerpflicht in dem Moment ein, indem die Umsatzgrenze überschritten wird, d. h. mitten im Jahr. Sie betrifft dann aber nur diesen und die weiteren Umsätze dieses Jahres. Die vor Überschreiten getätigten Umsätze werden nicht rückwirkend umsatzsteuerpflichtig. Kleinunternehmer müssen ihre Umsatz-Entwicklung genau überwachen.
    Bisher legte das Gesetz die Grenze fürs laufende Jahr als Prognose fest („50.00 Euro voraussichtlich“). Bei Überschreiten wurde der Verlust des Kleinunternehmer-Status erst mit Beginn des nächsten Kalenderjahrs wirksam.
  • In Zukunft können Kleinunternehmer mit Sitz in Deutschland auch in allen anderen EU-Ländern umsatzsteuerfreie Geschäfte machen. Dafür soll das Bundeszentralamt für Steuern ein digitales Meldeverfahren Voraussetzung der Teilnahme ist, dass der EU-weite Umsatz im Vorjahr und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreitet. Außerdem muss die Umsatzgrenze des anderen EU-Staates für Kleinunternehmer eingehalten werden. Kleinunternehmer, die an dem Meldeverfahren teilnehmen, sollen für jedes Quartal eine Umsatzmeldung abgeben.
    Bisher sind die Hürden von Selbstständigen mit Sitz in Deutschland höher. Sie haben sich in jedem EU-Land, in dem Sie umsatzsteuerpflichtige Geschäfte machen, gesondert für die Umsatzsteuer zu registrieren. Die unterschiedlichen Kleinunternehmer-Regelungen der EU-Staaten sind bislang auf Unternehmen beschränkt, die dort jeweils auch ihren Sitz haben.
  • Auch Selbstständige aus dem EU-Ausland können umgekehrt in Deutschland als Kleinunternehmer umsatzsteuerfreie Rechnungen stellen. Bei ihnen darf der EU-weite Umsatz im Vorjahr und im laufenden Jahr ebenfalls 100.000 Euro nicht überschreiten, außerdem müssen sie die Umsatzgrenzen in Deutschland einhalten.
    Nach der bisherigen Rechtslage war die Kleinunternehmerregelung auf Selbstständige und Unternehmen mit Sitz in Deutschland beschränkt.
  • Kleinunternehmer sollen eine spezielle Kleinunternehmer-Identifikationsnummer erhalten können (KU-IdNr.). Sie wird wie die USt-IdNr. vom Bundeszentralamt vergeben werden.
    Bereits jetzt konnten Kleinunternehmer beim Bundeszentralamt für Steuern eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen, wenn sie es wollten.
  • Die E-Rechnungspflicht wird für Ausgangsrechnungen von Kleinunternehmern nicht gelten. Daran, dass Kleinunternehmer eingehende E-Rechnungen akzeptieren müssen, ändert sich nichts.
    Zunächst sahen die bereits beschlossenen Vorschriften zur E-Rechnung keine Ausnahmeregelung speziell für Kleinunternehmer vor. Allerdings fielen sie bereits unter die Übergangsregelung für Unternehmen mit maximal 800.000 Euro Jahresumsatz, die bis 2027 noch Papier- und PDF-Rechnungen verschicken dürfen.
  • Wer trotz entsprechender Umsätze auf die Kleinunternehmer-Regelung verzichten will, wird dafür bis Ende Februar des übernächsten Jahres Zeit haben (also bis Ende Februar 2027, wenn es um die Umsatzsteuer für 2025 geht).
    Bislang muss die Option zur Umsatzsteuer beim Finanzamt erklärt werden, bevor der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.
  • Kleinunternehmer sind in Zukunft laut Gesetzestext von der Umsatzsteuer befreit sein. Die Regelung wird damit auch formell zu einer Steuerbefreiung.
    Nach der alten Rechtslage legte das Gesetz nur fest, dass bei Kleinunternehmern die Umsatzsteuer „nicht erhoben“ wird.

Anmerkung: Die Rechnungs-Pflichtangaben für Kleinunternehmer finden sich nun in einem eigenen Paragrafen (§ 34 UStDV-E). Inhaltlich ändert sich dadurch wenig am geltenden Stand. Bereits jetzt sollten Kleinunternehmer auf der Rechnung angeben, warum sie keine Umsatzsteuer ausweisen („Rechnung ohne Umsatzsteuer gemäß § 19 UStG“). Das wird in Zukunft zur gesetzlichen Pflicht.

Ursprünglich war für Kleinunternehmer-Rechnungen an Privatkunden über grundstückbezogene Werklieferungen und Dienstleistungen ein Hinweis auf die Pflicht zur Aufbewahrung vorgesehen (§ 14b Abs. 1 Satz 5 UStG). Dies wurde in der Beschlussempfehlung zum JStG 2024 wieder gestrichen.

 

Lektüretipps:

Weiterführende Informationen zum Thema Rechnungstellung finden Sie im orgaMAX-Blog und Newsletter-Archiv:

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