Viele Steuern werden nicht nur nach der entsprechenden Jahressteuererklärung erhoben. Der Staat möchte vorher schon Vorauszahlungen – bei der Umsatzsteuer, der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer und der Grundsteuer. Als Folge verteilen sich die Steuerfälligkeiten über das gesamte Jahr.
Hier finden Sie alle Steuer- und Sozialversicherungstermine 2025 – übersichtlich nach Monaten sortiert, damit Sie jederzeit den nächsten Fälligkeitstermin im Blick haben:
Zahlung bis |
Schonfrist bis |
Steuerpflicht: |
Januar |
||
10. Januar |
13. Januar |
Lohnsteuer (bei monatlicher und bei quartalsweiser Lohnsteueranmeldung) |
10. Januar |
13. Januar |
Umsatzsteuervorauszahlung (bei monatlicher und bei quartalsweiser Umsatzsteuervoranmeldung) |
31. Januar |
- |
grenzüberschreitende Umsatzsteuer (One-Stop-Shop) |
Februar |
||
10. Februar |
13. Februar |
Lohnsteuer (bei monatlicher Lohnsteueranmeldung) |
10. Februar |
13. Februar |
Umsatzsteuervorauszahlung (bei monatlicher Umsatzsteuervoranmeldung) |
17. Februar |
20. Februar |
Gewerbesteuervorauszahlung |
17. Februar |
20. Februar |
Grundsteuervorauszahlung |
März |
||
10. März |
13. März |
Lohnsteuer (bei monatlicher Lohnsteueranmeldung) |
10. März |
13. März |
Umsatzsteuervorauszahlung (bei monatlicher Umsatzsteuervoranmeldung) |
10. März |
13. März |
Einkommensteuervorauszahlung |
10. März |
13. März |
Körperschaftsteuervorauszahlung |
April |
||
10. April |
14. April |
Lohnsteuer (bei monatlicher und bei quartalsweiser Lohnsteueranmeldung) |
10. April |
14. April |
Umsatzsteuervorauszahlung (bei monatlicher und bei quartalsweiser Umsatzsteuervoranmeldung) |
30. April |
- |
grenzüberschreitende Umsatzsteuer (One-Stop-Shop) |
Mai |
||
12. Mai |
15. Mai |
Lohnsteuer (bei monatlicher Lohnsteueranmeldung) |
12. Mai |
15. Mai |
Umsatzsteuervorauszahlung (bei monatlicher Umsatzsteuervoranmeldung) |
15. Mai |
19. Mai |
Gewerbesteuervorauszahlung |
15. Mai |
19. Mai |
Grundsteuervorauszahlung |
Juni |
||
10. Juni |
13. Juni |
Lohnsteuer (bei monatlicher Lohnsteueranmeldung) |
10. Juni |
13. Juni |
Umsatzsteuervorauszahlung (bei monatlicher Umsatzsteuervoranmeldung) |
10. Juni |
13. Juni |
Einkommensteuervorauszahlung |
10. Juni |
13. Juni |
Körperschaftsteuervorauszahlung |
Juli |
||
10. Juli |
14. Juli |
Lohnsteuer (bei monatlicher und bei quartalsweiser Lohnsteueranmeldung) |
10. Juli |
14. Juli |
Umsatzsteuervorauszahlung (bei monatlicher und bei quartalsweiser Umsatzsteuervoranmeldung) |
31. Juli |
- |
grenzüberschreitende Umsatzsteuer (One-Stop-Shop) |
August |
||
11. August |
14. August |
Lohnsteuer (bei monatlicher Lohnsteueranmeldung) |
11. August |
14. August |
Umsatzsteuervorauszahlung (bei monatlicher Umsatzsteuervoranmeldung) |
15. August |
18. August |
Gewerbesteuervorauszahlung |
15. August |
18. August |
Grundsteuervorauszahlung |
September |
||
10. September |
15. September |
Lohnsteuer (bei monatlicher Lohnsteueranmeldung) |
10. September |
15. September |
Umsatzsteuervorauszahlung (bei monatlicher Umsatzsteuervoranmeldung) |
10. September |
15. September |
Einkommensteuervorauszahlung |
10. September |
15. September |
Körperschaftsteuervorauszahlung |
Oktober |
||
10. Oktober |
13. Oktober |
Lohnsteuer (bei monatlicher und bei quartalsweiser Lohnsteueranmeldung) |
10. Oktober |
13. Oktober |
Umsatzsteuervorauszahlung (bei monatlicher und bei quartalsweiser Umsatzsteuervoranmeldung) |
31. Oktober |
- |
grenzüberschreitende Umsatzsteuer (One-Stop-Shop) |
November |
||
10. November |
13. November |
Lohnsteuer (bei monatlicher Lohnsteueranmeldung) |
10. November |
13. November |
Umsatzsteuervorauszahlung (bei monatlicher Umsatzsteuervoranmeldung) |
17. November |
20. November |
Gewerbesteuervorauszahlung |
17. November |
20. November |
Grundsteuervorauszahlung |
Dezember |
||
10. Dezember |
15. Dezember |
Lohnsteuer (bei monatlicher Lohnsteueranmeldung) |
10. Dezember |
15. Dezember |
Umsatzsteuervorauszahlung (bei monatlicher Umsatzsteuervoranmeldung) |
10. Dezember |
15. Dezember |
Einkommensteuervorauszahlung |
10. Dezember |
15. Dezember |
Körperschaftsteuervorauszahlung |
Wird die Steuer nicht fristgerecht bezahlt, erhebt das Finanzamt monatlich Säumniszuschläge. Sie liegen bei einem Prozent des nicht bezahlten Betrags, abgerundet auf die nächste durch 50 teilbare Zahl. Das entspricht einem Jahreszins von 12 Prozent.
Die jeweils in der zweiten Tabellenspalte angegebene Schonfrist folgt aus § 240 Abs. 3 AO. Wenn die Zahlung zwar nach Fälligkeit, aber noch innerhalb der Schonfrist beim Finanzamt eingeht, werden keine Säumniszuschläge berechnet. Die Schonfrist gilt nicht bei Zahlung per Scheck.
Abgabetermin für die Einkommensteuererklärung, Körperschaftsteuererklärung, Umsatzsteuererklärung und Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2024 ist der 31. Juli 2025.
Wer sich von einem Steuerberater beraten lässt, hat mit der Abgabe der Steuererklärungen bis zum 30. April 2026 Zeit. Tipps zur Suche nach dem passenden Berater liefert „So finden Sie einen guten Steuerberater“.
Erläuterungen und Praxistipps zu den einzelnen Steuerarten lesen Sie in weiterführenden orgaMAX-Blogbeiträgen:
Durch eine Dauerfristverlängerung wird der Abgabetermin für die Umsatzsteuervoranmeldung um einen Monat verschoben. Die quartalsweise Voranmeldung sowie Zahlung brauchen also erst zum 10. Februar, 10. Mai, 10. August oder 10. November beim Finanzamt einzugehen. Bei monatlicher Umsatzsteuervoranmeldung verlängert sich die Frist bis zum 10. des übernächsten Monats, für den Januar also bis zum 10. März.
Für die Dauerfristverlängerung genügt ein Antrag ans Finanzamt. Begründet werden muss er nicht. Er gilt als bewilligt, wenn er nicht ausdrücklich abgelehnt wird. In der Regel erhebt das Finanzamt keine Einwände. Ausführliche Informationen lesen Sie in „Dauerfristverlängerung: Mehr Zeit und weniger Arbeit mit Umsatzsteuer-Meldungen“.
Wenn Selbstständige mit Sitz in Deutschland bestimmte Lieferungen und Dienstleistungen ins EU-Ausland erbringen, gilt in bestimmten Fällen eine Umkehrung der Umsatzsteuerlast. In diesem Fall muss der Kunde die Umsatzsteuer melden.
Solche für den Lieferanten oder Dienstleister umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Umsätze müssen an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet werden. Das geschieht in Form einer „Zusammenfassenden Meldung“ oder „ZM“. Sie kann über die Steuerplattform ELSTER abgegeben werden. Ob die Abgabe monatlich, quartalsweise oder jährlich erfolgen muss, hängt von der Höhe der entsprechenden Umsätze ab.
Die Abgabe muss bis zum 25. des Monats erledigt werden, der auf den Meldezeitraum folgt. Fällt dieser Tag auf einen Feiertag oder ein Wochenende, verlängert sich die Abgabefrist bis zum nächsten Arbeitstag. Die Fristen dafür betragen im Jahr 2025:
27. Januar |
bei monatlicher und bei quartalsweiser Abgabe |
25. Februar |
bei monatlicher Abgabe |
25. März |
bei monatlicher Abgabe |
25. April |
bei monatlicher und bei quartalsweiser Abgabe |
26. Mai |
bei monatlicher Abgabe |
25. Juni |
bei monatlicher Abgabe |
25. Juli |
bei monatlicher und bei quartalsweiser Abgabe |
25. August |
bei monatlicher Abgabe |
25. September |
bei monatlicher Abgabe |
27. Oktober |
bei monatlicher und bei quartalsweiser Abgabe |
25. November |
bei monatlicher Abgabe |
29. Dezember |
bei monatlicher Abgabe |
Eine Dauerfristverlängerung für die Umsatzsteuer gilt nicht für die Fälligkeit der ZM.
Feste Fristen gibt es auch für die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber für Arbeitnehmer abführen müssen. Das gilt sowohl für die Übermittlung der Beitragsnachweise als auch für die Zahlung der Beiträge selbst. Dazu kommen die Jahresmeldungen für das Vorjahr, die im Februar fällig werden.
Arbeitgeber sollten diese Fristen ernst nehmen. Das Nichtabführen der Arbeitnehmeranteile stellt eine Straftat dar („Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt“, § 266a StGB). Außerdem sieht das Sozialgesetzbuch für fehlende oder fehlerhafte Meldungen zur Sozialversicherung Bußgelder bis zu 25.000 Euro vor (§ 111 Abs. 4 SGB IV).
Die Frist zur Zahlung der Beiträge für einen bestimmten Monat läuft am drittletzten Bankarbeitstag dieses Monats ab. Dann muss das Geld bei der Einzugsstelle sein. Die Beitragsnachweise müssen am fünftletzten Tag des jeweiligen Monats übermittelt worden sein, und zwar bereits um 0:00 Uhr. Sie sollten also spätestens einen Tag vorher eingehen.
Die Fälligkeiten der Sozialversicherungsbeiträge im Jahr 2025:
Fälligkeit Jahresmeldung und UV-Jahresmeldung |
Fälligkeit des Beitragsnachweises (muss um 0.00 Uhr vorliegen) |
Fälligkeit der Beiträge |
|
27. Januar |
29. Januar |
17. Februar |
24. Februar |
26. Februar |
|
25. März |
27. März |
|
24. April |
28. April |
|
23. Mai |
27. Mai |
|
24. Juni |
26. Juni |
|
25. Juli |
29. Juli |
|
25. August |
27. August |
|
24 September |
26. September |
|
24. Oktober, wenn der Reformationstag ein Feiertag ist, ansonsten 27. Oktober |
28. Oktober, wenn der Reformationstag ein Feiertag ist, ansonsten 29. Oktober |
|
24. November |
26. November |
|
19. Dezember |
23. Dezember |
Neben Sonntagen und Feiertagen zählen Samstage nicht als Bankarbeitstage. Feiertagsregelungen sind Sache der Bundesländer. Deshalb können sich die Fälligkeiten je nach dem Sitz des Sozialversicherungsträgers beziehungsweise der Krankenkasse unterscheiden. Das wirkt sich 2025 im Oktober aus.
Der Reformationstag am 31. Oktober ist Feiertag in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Damit verschieben sich die Fälligkeiten dort nach vorn.
In Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz sowie im Saarland ist der Reformationstag kein Feiertag, deshalb sind Beitragsnachweis und Beiträge dort im Oktober etwas später fällig.
Weiterführende Informationen zu Rechts- und Steuerthemen finden Sie im orgaMAX-Blog und im Newsletter-Archiv: