Mit dem lange erwarteten BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024 hat die Finanzverwaltung den Finanzämtern Vorgaben zum Umgang mit der E-Rechnungspflicht erteilt. Diese Verpflichtung wird zum 1. Januar 2025 in Kraft treten. Sie ergibt sich aus der Neufassung von § 14 Umsatzsteuergesetz.
Die Verwaltungsanweisungen klären einige Punkte, die zuvor unklar waren. Dazu gehört der Umgang mit Abschlags- und Schlussrechnungen. Ein weiteres Beispiel sind Verträge, die als Dauerrechnung fungieren, etwa Mietverträge.
Dieser Beitrag fasst die wichtigsten Aspekte der E-Rechnungspflicht zusammen, einschließlich der entscheidenden Punkte aus dem BMF-Schreiben.
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Eine sonstige Rechnung statt einer E-Rechnung bleibt auch in Zukunft zulässig, wenn …
Während bei Eingangsrechnungen keine Übergangsfrist gilt, gibt es in Bezug auf Ausgangsrechnungen gleich mehrere davon.
In allen drei Fällen muss der Rechnungsadressat allerdings damit einverstanden sein, weiterhin sonstige Rechnungen zu erhalten. Außerdem dürfen keine sonstigen Rechnungen vorab ausgestellt werden, wenn der Umsatz selbst erst nach Ablauf der Übergangsfrist entsteht (also zum Beispiel im Jahr 2028). Genauso wenig darf zu einem Umsatz, der 2027 erzielt wurde, 2028 noch eine sonstige Rechnung ausgestellt werden.
Für Umsätze, die laut Gesetz umsatzsteuerfrei sind, muss keine E-Rechnung ausgestellt werden. Das betrifft beispielsweise Heilbehandlungen oder Finanzdienstleistungen.
Dagegen gibt es keine Befreiung von der E-Rechnungspflicht für Kleinunternehmer. Sie müssen zwar keine Umsatzsteuer aufschlagen und dürfen keinen Vorsteuerabzug vornehmen (mehr im Beitrag „Fluch und Segen der Kleinunternehmerregelung“). In Bezug auf E-Rechnungen werden sie jedoch behandelt wie umsatzsteuerpflichtige Selbstständige.
Das BMF-Schreiben stellt klar, dass die E-Rechnungspflicht nicht nur bei klassischen Rechnungen greift. Sie betrifft auch andere Formen der Rechnungserstellung wie:
Vertragsbeziehungen wie Gewerbemietverträgen, Abonnements sowie Lizenz- oder Wartungsvereinbarungen nennt man Dauerschuldverhältnisse. Dabei wird oft monatlich, quartalsweise, halbjährlich oder jährlich ein gleichbleibender Betrag fällig. In diesem Fall kann grundsätzlich eine Dauerrechnung ausgestellt werden, damit nicht zu jedem Zahlungszeitraum eine Rechnungsstellung notwendig wird. Enthält der Vertrag alle vorgeschriebenen Rechnungspflichtangaben, kann er als Dauerrechnung betrachtet werden.
Zu Verträgen über Dauerschuldverhältnisse, die ab dem 01. Januar 2027 abgeschlossen werden, ist einmalig eine E-Rechnung über die erste Zahlungsperiode beziehungsweise den ersten Teilleistungsabschnitt zu erstellen. Diese Rechnung muss den Vertrag als Anhang erhalten oder klar ersichtlich machen, dass es sich um eine Dauerrechnung handelt.
Danach ist erst dann wieder eine E-Rechnung erforderlich, wenn sich die umsatzsteuerlichen Gegebenheiten ändern, etwa bei einer Preis- oder Mieterhöhung.
Auch bei Dauerrechnungen gelten die Übergangsbestimmungen zur E-Rechnung, etwa die für Unternehmer mit einem Vorjahresumsatz von maximal 800.000 Euro. Diese müssen im Jahr 2027 noch keine E-Rechnung zur Dauerrechnung stellen. Diese wird dann aber im ersten Zahlungszeitraum 2028 erforderlich.
Viele Aufträge und Projekte werden durch Abschlags- und Schlussrechnungen abgerechnet. Statt einer Gesamtrechnung über die gesamte Auftragssumme werden zunächst eine Anzahlung oder Teilzahlungen für bestimmte Teilschritte in Rechnung gestellt. Am Ende erfolgt eine Schlussrechnung. In dieser müssen gemäß Vorschrift die Abschlagszahlungen samt Umsatzsteuer aufgeführt werden. Weitere Informationen dazu lesen Sie in „Abschlagsrechnung – Einfache Erklärung und praktische Tipps“ und „Abschlags- und Schlussrechnungen: So unterstützt Sie orgaMAX“.
Allerdings sind ordnungsgemäße XML-Schlussrechnungen gemäß dem aktuellen E-Rechnungsstandard noch nicht möglich: Die Norm sieht eine Schlussrechnung nach deutscher Vorschrift derzeit nicht vor.
Natürlich kann auch eine fehlerhaft ausgestellte E-Rechnung korrigiert werden. Dafür gelten die bisher schon bekannten Anforderungen an Rechnungsberichtigungen. Sie werden in „Rechnungskorrekturen, Stornorechnung, Gutschrift und Zahlungserstattung: So ändern Sie fehlerhafte Rechnungen“ dargestellt.
Zusätzlich gilt nun: Eine E-Rechnung kann nur durch eine Korrekturrechnung im gleichen Format berichtigt werden. Die Korrektur durch eine sonstige Rechnung ist nicht zulässig.
Eher beruhigend klingt, was das BMF-Schreiben zum Vorsteuerabzug im Fall einer Rechnung im falschen Format sagt. Wenn Sie selbstständig sind und von einem Lieferanten oder Auftragnehmer eine sonstige Rechnung erhalten, obwohl eine E-Rechnung vorgeschrieben wäre, können Sie den Umsatzsteueranteil am Rechnungsbetrag vermutlich trotzdem geltend machen. Natürlich muss die sonstige Rechnung dafür alle vorgeschriebenen Rechnungsangaben enthalten.
„Bei einer inhaltlich richtigen und vollständigen sonstigen Rechnung“ seien die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug in der Regel erfüllt, heißt es in dem Schreiben. Allerdings besteht anders als bei einer ordnungsgemäßen Rechnung kein Anspruch auf Erstattung der Vorsteuer.
Weiterführende Informationen zum Thema Rechnungstellung finden Sie im orgaMAX-Blog und Newsletter-Archiv: